Anlage 10 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1981

Anlage 10

Anlage 10

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Fotolaborant

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Maschinen, Geräte,

Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten im Negativ-, Positiv- und Umkehrprozeß

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Kenntnis des Umganges mit !

Giftstoffen !

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Kenntnis der Systeme der ! -

Silberrückgewinnung aus den !

Fixierbädern !

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Kenntnis der Vergrößerungs- und ! -

Reproduktionsobjektive und !

Kondensatoren !

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Kenntnis der physikalischen und chemischen Prozesse in der

Ausarbeitungstechnik mit besonderem Hinweis auf den Umgang mit

Hilfsstoffen

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Kenntnis der Beeinflussung der Gradation des Materials

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Kenntnis der subtraktiven und ! -

additiven Filterung !

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Herstellen von farbfotografischen Ausarbeitungen (Farbnegativent-

wicklungen, Farbumkehrentwicklungen, Farbduplikatherstellungen,

Farbauszüge, Herstellung von Zwischennegativen, Herstellung von

Farbpapierkopien und Vergrößerungen in zeitgemäßen Verfahren

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Anwenden der Entwickler, deren ! -

Aufbewahrung und Bezeichnung !

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Prüfen und Regenerieren ! -

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- ! Chemische und physikalische

! Nachbehandlung von Negativen,

! Maskenherstellung

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Vermeiden und Beheben von Fehlern im Negativ- und Positivprozeß

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Entwickeln, Kopieren, Vergrößern (unter Beachtung von direktem und

indirektem Licht), händisch und maschinell

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Entzerren ! Entzerren

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Anfertigen von Diapositiven und Reproduktionen

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Ausführen von Hilfsretuschen

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Fertigung und Präsentation des Bildes

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- ! Grundkenntnisse der

! Weiterverarbeitung fotografischer

! Produkte (Drucktechniken)

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Grundkenntnisse der einschlägigen! -

Berufsvorschriften, insbesondere !

des Urheberrechtes !

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

3 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

6 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

auf je weitere 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 1 Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 37/1981

Schlagworte

Werkstoff, Photolaborant, Negativprozeß, Positivprozeß, Vergrößerungsobjektiv, Farbnegativentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

10006308

Dokumentnummer

NOR12072844

alte Dokumentnummer

N51981137050

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