Anlage 10
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Setzer
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und
Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
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Herstellen von ein- ! Herstellen von Mengensatz, Reihensatz und
fachem Satz ! einfachem Tabellensatz
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Ausgleichen und Aus- ! Titelsatz ! -
schließen von ! (Vergrößern, Ver- !
Schriftzeilen ! kleinern), Linien und!
! Ornamente, glatter !
! Satz, Ausschließ- !
! regeln, Ausgleichen !
! einer Schriftzeile, !
! Auszeichnungsmöglich-!
! keiten, Durch- !
! schießen, Setzen ein-!
! facher Drucksorten !
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Kenntnis des typogra- ! Umrechnen von typo- ! -
phischen Maßsystems ! graphischen in !
und der typographi- ! metrische Maße !
schen Fachausdrücke ! !
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Arbeiten mit Maß- ! - ! -
systemen ! !
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Kenntnis der Schrif- ! - ! -
ten, der satztechni- ! !
schen und typographi- ! !
schen Grundlagen für ! !
die Satzherstellung ! !
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Setzen einfacher ! Entwerfen und Anfer- ! -
Drucksorten ! tigen von Layouts und!
! Durchführen der Satz-!
! arbeit mit Berechnen !
! des Satzumfanges und !
! des Satzspiegels für !
! Anzeigen, Merkantil- !
! und Akzidenzarbeiten !
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Herstellen von ! - ! -
Korrekturabzügen ! !
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- ! Verarbeiten von Illustrationen
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Kenntnis der Korrek- ! Kenntnis der Korrek- ! Selbständiges
turzeichen nach Duden ! turarten und Korrek- ! Korrekturlesen
! turzeichen nach Duden!
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Durchführen von Korrekturen ! Korrigieren des Sat-
! zes an Geräten und
! Maschinen
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Herstellen einfacher ! Umbruch und Montage ! Durchführen schwie-
Klein-Montagen ! ! riger Montagen und
! ! Umbrucharbeiten
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- ! - ! Zeitschriften- und
! ! Zeitungsumbruch
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- ! - ! Ausschießen von
! ! Druckformen
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- ! - ! Kenntnis über die
! ! Weiterverarbeitung
! ! von Druckbogen
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- ! Fremdsprachensatz und! -
! seine Besonderheiten !
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- ! Handhaben und Weiter-! -
! verarbeiten der !
! fotografischen !
! Materialien !
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- ! Weiterverarbeiten von! -
! Fotosatzprodukten, !
! Herstellen von Kon- !
! taktkopien von Foto- !
! satzarbeiten !
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- ! - ! Einrichten von
! ! Manuskripten
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- ! - ! Manuskriptvorberei-
! ! tung unter Verwendung
! ! der dazu notwendigen
! ! Kommandosprache
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- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Prinzipien des
! ! Kodierens
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- ! Kenntnis der Herstel-! -
! lung von Schriften !
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- ! Kenntnis der wichtig-! -
! sten Druckverfahren !
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- ! Kenntnis des wesent- ! -
! lichen technischen !
! Arbeitsablaufes in !
! einer Druckerei !
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Möglichkeiten der Aus-! - ! -
zeichnung ! !
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Kenntnis der DIN- ! - ! -
Formate ! !
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- ! - ! Kenntnis der Grund-
! ! lagen der Repro-
! ! duktionsfotografie
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- ! - ! Grundkenntnisse über
! ! die Anwendung von
! ! elektronischer Daten-
! ! verarbeitung für die
! ! Satzherstellung
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- ! - ! Kennenlernen der
! ! Arbeitsweise und der
! ! Bedienung direkt ge-
! ! steuerter Fotosetz-
! ! maschinen
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Maschinschreiben (Zehn-Finger-Blindsystem) ! Vertiefen des
! Maschinschreibens
! (Zehn-Finger-Blind-
! schreibsystem)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
von der 13. bis 30.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 31.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Merkantilarbeit, Kleinmontage, Zeitschriftenumbruch
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10006301
Dokumentnummer
NOR12074364
alte Dokumentnummer
N51986135410
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