Anlage 10 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1983

Anlage 10

Anlage 10

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Setzer

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und

Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

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Herstellen von ein- ! Herstellen von Mengensatz, Reihensatz und

fachem Satz ! einfachem Tabellensatz

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Ausgleichen und Aus- ! Titelsatz ! -

schließen von ! (Vergrößern, Ver- !

Schriftzeilen ! kleinern), Linien und!

! Ornamente, glatter !

! Satz, Ausschließ- !

! regeln, Ausgleichen !

! einer Schriftzeile, !

! Auszeichnungsmöglich-!

! keiten, Durch- !

! schießen, Setzen ein-!

! facher Drucksorten !

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Kenntnis des typogra- ! Umrechnen von typo- ! -

phischen Maßsystems ! graphischen in !

und der typographi- ! metrische Maße !

schen Fachausdrücke ! !

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Arbeiten mit Maß- ! - ! -

systemen ! !

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Kenntnis der Schrif- ! - ! -

ten, der satztechni- ! !

schen und typographi- ! !

schen Grundlagen für ! !

die Satzherstellung ! !

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Setzen einfacher ! Entwerfen und Anfer- ! -

Drucksorten ! tigen von Layouts und!

! Durchführen der Satz-!

! arbeit mit Berechnen !

! des Satzumfanges und !

! des Satzspiegels für !

! Anzeigen, Merkantil- !

! und Akzidenzarbeiten !

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Herstellen von ! - ! -

Korrekturabzügen ! !

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- ! Verarbeiten von Illustrationen

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Kenntnis der Korrek- ! Kenntnis der Korrek- ! Selbständiges

turzeichen nach Duden ! turarten und Korrek- ! Korrekturlesen

! turzeichen nach Duden!

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Durchführen von Korrekturen ! Korrigieren des Sat-

! zes an Geräten und

! Maschinen

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Herstellen einfacher ! Umbruch und Montage ! Durchführen schwie-

Klein-Montagen ! ! riger Montagen und

! ! Umbrucharbeiten

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- ! - ! Zeitschriften- und

! ! Zeitungsumbruch

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- ! - ! Ausschießen von

! ! Druckformen

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- ! - ! Kenntnis über die

! ! Weiterverarbeitung

! ! von Druckbogen

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- ! Fremdsprachensatz und! -

! seine Besonderheiten !

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- ! Handhaben und Weiter-! -

! verarbeiten der !

! fotografischen !

! Materialien !

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- ! Weiterverarbeiten von! -

! Fotosatzprodukten, !

! Herstellen von Kon- !

! taktkopien von Foto- !

! satzarbeiten !

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- ! - ! Einrichten von

! ! Manuskripten

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- ! - ! Manuskriptvorberei-

! ! tung unter Verwendung

! ! der dazu notwendigen

! ! Kommandosprache

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- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Prinzipien des

! ! Kodierens

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- ! Kenntnis der Herstel-! -

! lung von Schriften !

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- ! Kenntnis der wichtig-! -

! sten Druckverfahren !

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- ! Kenntnis des wesent- ! -

! lichen technischen !

! Arbeitsablaufes in !

! einer Druckerei !

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Möglichkeiten der Aus-! - ! -

zeichnung ! !

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Kenntnis der DIN- ! - ! -

Formate ! !

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- ! - ! Kenntnis der Grund-

! ! lagen der Repro-

! ! duktionsfotografie

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- ! - ! Grundkenntnisse über

! ! die Anwendung von

! ! elektronischer Daten-

! ! verarbeitung für die

! ! Satzherstellung

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- ! - ! Kennenlernen der

! ! Arbeitsweise und der

! ! Bedienung direkt ge-

! ! steuerter Fotosetz-

! ! maschinen

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Maschinschreiben (Zehn-Finger-Blindsystem) ! Vertiefen des

! Maschinschreibens

! (Zehn-Finger-Blind-

! schreibsystem)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 31.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Merkantilarbeit, Kleinmontage, Zeitschriftenumbruch

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006301

Dokumentnummer

NOR12074364

alte Dokumentnummer

N51986135410

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