Anlage 10 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Anlage 10

Anlage 10

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Werk- und! Kenntnis der Werk- ! -

Hilfsstoffe des ! und Hilfsstoffe zur !

Metallbereiches, ihrer! Packmittelerzeugung, !

Eigenschaften, Verwen-! ihrer Herstellung, !

dungs- und Bearbei- ! ihrer Eigenschaften, !

tungsmöglichkeiten ! Verwendungs- und Be- !

! arbeitungsmöglich- !

! keiten und Lagerung !

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- ! - ! Kenntnis der maschi-

! ! nellen Packmittelher-

! ! stellung

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- ! - ! Kenntnis der Stö-

! ! rungsursachen und

! ! Störungsbehebung bei

! ! der Packmittelher-

! ! stellung

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Metallbearbeitung: ! Metallbearbeitung: Einfaches Längs- und

Messen, Anreißen, ! Plandrehen;

Feilen, Meißeln, Sä- !

gen, Bohren, Nieten, !---------------------------------------------

Gewindeschneiden, ! Einfaches Elektroschweißen

Richten, Biegen, !

Weichlöten, Kleben; !

Warmbehandeln ein- !---------------------------------------------

facher Werkstücke, ! Anfertigen einfacher Ersatzteile

Härten, Schärfen von !

Werkzeugen !

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Grundkenntnisse der ! - ! -

einschlägigen Normen ! !

im Metallbereich ! !

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Grundkenntnisse des ! - ! -

Oberflächenschutzes ! !

zur Verhinderung von ! !

Korrosion ! !

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- ! Kenntnis der Vered- ! -

! lung von Packstoffen !

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- ! - ! Qualitätskontrolle

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- ! Grundkenntnisse der ! -

! gebräuchlichen !

! Druckverfahren !

! (Hoch-, Flach-, Tief-!

! und Siebdruck) unter !

! besonderer Berück- !

! sichtigung des Flexo-!

! druckes !

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- ! - ! Kenntnis der Kunst-

! ! stoffverarbeitung in

! ! der Packmittelher-

! ! stellung

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- ! Kenntnis der Arten ! -

! und Typen von Pack- !

! mittel !

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- ! - ! Kenntnis der wichtig-

! ! sten Verpackungs-

! ! systeme

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- ! Kenntnis der ge- ! -

! bräuchlichsten Pack- !

! hilfsmittel !

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- ! - ! Kenntnis der wichtig-

! ! sten Abpackvorgänge:

! ! Aufrichten, Füllen,

! ! Verschließen; Formen,

! ! Einschlagen,

! ! Einwickeln

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- ! - ! Kenntnis der wichtig-

! ! sten zum Abpacken in

! ! Verwendung stehenden

! ! Maschinen und ihrer

! ! Funktionsweise

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- ! Packmittelerzeugung: ! -

! Einteilen, Messen, !

! Ritzen, Rillen, !

! Nuten, Biegen, !

! Falzen, Falten, Stan-!

! zen, Schlitzen, Per- !

! forieren, Schneiden, !

! Prägen, Pressen, Ver-!

! binden, Tiefziehen; !

! Herstellen von Stanz-!

! formen; Zurichten !

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- ! Zeichnen von Zuschnittsformen (Fertigungs-

! zeichnen)

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- ! Anfertigen von Packmittelmustern

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- ! Grundkenntnisse der ! Kenntnis der Grund-

! Mechanik, Elektro- ! lagen der mechani-

! technik, der Pneuma- ! schen, pneumatischen,

! tik und Hydraulik, ! hydraulischen und

! die der Verpackungs- ! elektrischen Steuer-

! mittelmechaniker ! und Regeltechnik

! benötigt !

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Grundkenntnisse der in der Mechanik ver- ! -

wendeten Maschinenelemente !

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- ! Kenntnis der bei Herstellung und Bedrucken

! von Packmitteln und Packstoffen in

! Verwendung stehenden Maschinen und ihrer

! Funktionsweise

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- ! Einstellen, Umstellen, Bedienen und Warten

! von Maschinen und Druckwerken

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- ! - ! Feststellen und

! ! Beheben von mechani-

! ! schen Störungen an

! ! Packmittel-Herstell-

! ! maschinen und

! ! Druckwerken

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- ! - ! Aus-, Ein- und Zusam-

! ! menbau von Maschinen-

! ! teilen der Packmit-

! ! tel-Herstellmaschinen

! ! und Druckwerke

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Kenntnis der erforderlichen Schmiermittel, ihrer Eigenschaften und

Anwendungsmöglichkeiten

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Lesen von einfachen Werkzeichnungen ! Lesen von Werkzeich-

! nungen und einfachen

! Schaltplänen

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- ! Anfertigen einfacher ! -

! Skizzen !

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede

weitere Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Herstellmaschine, Werkzeichnung, Elektrotechnik

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Packmittelherstellung, Sägen, Längsdrehen, Veredlung, Hochdruck, Flachdruck, Tiefdruck, Flexodruck, Kunststoffverarbeitung, Stanzen, Perforieren, Verbinden, Stanzform, Fertigungszeichnen, Pneumatik, Steuertechnik, Packmittel

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006298

Dokumentnummer

NOR12072371

alte Dokumentnummer

N51979134720

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