Anlage 10
Anlage 10
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Optiker
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
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Handhaben und ! Handhaben und ! Handhaben und Instandhalten von
Instandhalten ! Instandhalten ! Meß- und Prüfgeräten
der zu verwen- ! der zu verwen- !
denden Werk- ! denden Werk- !
zeuge, Vor- ! zeuge, Maschi- !
richtungen, ! nen, Vorrich- !
Einrichtungen ! tungen, Ein- !
und Arbeits- ! richtungen und !
behelfe ! Arbeitsbehelfe !
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver
wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen ! Messen ! Messen ! Messen
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Bröckeln von Glas ! - ! -
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Schneiden von Glas ! - ! -
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Schleifen von Glas ! Schleifen von Specialfacetten und
! Gläsern
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- ! Mattieren von ! - ! -
! Gläsern ! !
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- ! - ! Polieren von Facetten
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- ! - ! Bohren und Rillen von Glas
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Anreißen ! Anreißen ! - ! -
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Sägen ! Sägen ! - ! -
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Feilen ! Feilen ! Feilen ! -
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- ! Fräsen ! Fräsen ! -
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- ! Schaben ! Schaben ! -
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Bohren ! Bohren ! - ! -
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Nieten ! Nieten ! - ! -
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Gewinde- ! Gewinde- ! - ! -
schneiden ! schneiden ! !
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Schleifen ! Schleifen ! - ! -
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Polieren ! Polieren ! - ! -
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Weichlöten ! Weichlöten ! - ! -
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- ! - ! Hartlöten ! Hartlöten
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Biegen ! Biegen ! Biegen ! -
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- ! Richten ! Richten ! Richten
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Kitten und Kleben ! - ! -
! !
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Anfertigen von Fassungsteilen ! -
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Instandsetzen von Fassungen und Fassungsteilen ! -
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- ! Instandsetzen von Sehbehelfen
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Einsetzen von Gläsern in Kunst- ! - ! -
stoffassungen ! !
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- ! Einsetzen von Gläsern in Metall- ! -
! fassungen !
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- ! Anfertigen von Sehbehelfen mit ! -
! sphärischen Gläsern !
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- ! Anfertigen von Sehbehelfen mit zylindrischen
! Gläsern
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- ! - ! Anfertigen von Sehbehelfen mit
! ! Bifocal- und Trifocalgläsern
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- ! - ! - ! Anfertigen von
! ! ! Sehbehelfen mit
! ! ! Multifocal-
! ! ! gläsern
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- ! Handhaben, Übeprüfen, Justieren optischer
! Instrumente einfacher Art
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- ! Handhaben, Überprüfen und Justieren
! meteorologischer Instrumente einfacher Art
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- ! - ! Anpassen von Sehbehelfen am
! ! Brillenträger
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- ! - ! Feststellen des Augenabstandes,
! ! des Hornscheitelabstandes und der
! ! Nahteilhöhe
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Grundkenntnisse der Augenoptik, ! - ! -
insbesondere der Korrektions- ! !
mittel ! !
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- ! Grundkenntnisse der Physiologie des Auges und der
! Sehfehler
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- ! - ! - ! Grundkenntnisse
! ! ! der Wirkungs-
! ! ! weise und der
! ! ! Anwendung der
! ! ! Kontaktlinsen
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- ! - ! Grundkenntnisse der sehleistungs
! ! vermindernden Erkrankungen des
! ! Auges und der möglichen Beein-
! ! trächtigung des Auges durch
! ! berufliche Einflüsse
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- ! - ! Grundkenntnisse des Messens des
! ! Sehvermögens nach objektiven
! ! Methoden unter Anwendung der not-
! ! wendigen Geräte und optischen
! ! Hilfsmittel
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- ! - ! Grundkenntnisse des subjektiven
! ! Ermittelns der optimalen Korrek-
! ! tionsgläser für Ferne und Nähe
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Kenntnis der Meßgeräte zur Be- ! Handhaben der Meßgeräte zur Be-
stimmung physikalisch-optischer ! stimmung physikalisch-optischer
Größen ! Größen
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- ! Kenntnis der optischen Instrumente, Meßgeräte und
! meteorologischer Geräte
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- ! - ! Grundkenntnisse der gesundheits-
! ! rechtlichen Vorschriften
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- ! Kenntnis der Gütebestimmung für die Ausführung von
! Sehbehelfen
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
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