Anlage 10
Anlage 10
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Kellner
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben, Pflegen und! Handhaben, Pflegen ! -
Sauberhalten der ! und Sauberhalten der !
branchenspezifischen ! zum Einsatz !
Arbeitsgeräte ! gelangenden !
! Maschinen und Geräte !
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Vorbereitungsarbeiten ! - ! -
für das Service ! !
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Zutragen von Speisen ! Einstellen, Ein- ! Selbständiges
sowie Abräumen ! reichen, Anrichten ! Servieren von
! und Vorlegen ! Speisen
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Zutragen offener nicht! Servieren offener und! Selbständiges
alkoholischer Getränke! geschlossener ! Servieren von
und Kaffee sowie ! alkoholischer ! Getränken
Abräumen ! Getränke !
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- ! - ! Kenntnisse über
! ! Filetieren,
! ! Flambieren,
! ! Tranchieren und
! ! Marinieren
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Grundkenntnisse über ! Kenntnis der verschiedenen Getränkesorten
die gängigen nicht ! und Gläserarten, der Getränkelagerung sowie
alkoholischen und ! der entsprechenden Getränketemperaturen
alkoholischen offenen ! beim Lagern und Servieren
Tischgetränke !
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Grundkenntnisse über ! Kenntnis der warmen ! Kenntnis der
die Herstellung von ! und kalten Vor-, ! Menüzusammenstellung
kleinen Speisen ! Haupt- und !
! Nachspeisen !
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Grundkenntnisse der ! Kenntnis der ! Kenntnis der
heimischen Küche ! heimischen Küche und ! europäischen Küchen
! Grundkenntnisse der !
! europäischen Küchen !
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Grundkenntnisse der ! Kenntnis der wichtigsten gastronomischen
einfachen gastrono- ! Fachausdrücke
mischen Fachausdrücke !
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Erlernen und Beherrschen guter Umgangsformen
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Kenntnis verschiedener! Mitarbeit bei der ! Mitarbeit bei der
Arten gastronomischer ! Vorbereitung ! Durchführung
Veranstaltungen ! gastronomischer ! gastronomischer
! Veranstaltungen ! Veranstaltungen
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- ! Kenntnis der Grund- ! Grundkenntnisse der
! begriffe über ! Diätküche
! Ernährungslehre und !
! Schonkost !
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Kenntnis der ! Erstellen der Wein- ! Kenntnis der
Getränkekarte unter ! und Getränkekarte ! Getränke- und
Berücksichtigung der ! unter besonderer ! Speisenzusammen-
gängigen ! Berücksichtigung der ! stellung
nichtalkoholischen und! verschiedenen !
alkoholischen ! Weinbaugebiete und !
Getränke ! Weinsorten !
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Kenntnis über Aufbau ! Kenntnis der ! Zusammenstellen von
und Funktion der ! Tageskarte, Mitwirken! Speisefolgen sowie
Speise- und ! an ihrer ! Erstellen von Speise-
Getränkekarte ! Zusammenstellung ! und Getränkekarten
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- ! Grundkenntnisse über ! Herstellen von
! Mischgetränke ! Mischgetränken
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Kenntnis der innerbe- ! Kenntnis der ver- ! Verrechnen mit den
trieblichen Organi- ! schiedenen Arten der ! Ausgabestellen,
sation, Warenausgabe ! innerbetrieblichen ! Gästeabrechnung,
und -übernahme sowie ! Abrechnung ! Rückverrechnung
Warenkontrolle ! !
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Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere
des Lebensmittelrechtes
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge
7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 8 Lehrlinge
8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 9 Lehrlinge
9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 10 Lehrlinge
10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 10 Lehrlinge
von der 11. bis zur 20.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 1 fachlich
einschlägig ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling
ab der 21.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 2 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; werden jedoch in einem Betrieb auch im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent Lehrlinge ausgebildet, so können Oberkellner, Chef de rang, Kellner mit Inkasso, Chef de partie, Beschließerin, Kellermeister und Hotelportier bei den Verhältniszahlen der beiden Lehrberufe angerechnet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
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