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Anlage8 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

ANHANG VIII

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD BULGARIEN

Anlage8

  1. 1. Die Abschaffung von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung in bezug auf Export gilt nicht für die folgenden Erzeugnisse:

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Waren-

nummer HS-Code Warenbeschreibung

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72.04 Abfälle aus Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.

7204.10 - Abfälle aus Schrott, aus Gußeisen

- Abfälle aus Schrott, aus legiertem Stahl:

7204.21 - - aus rostfreiem Stahl

7204.29 - - sonstige

7204.30 - Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen

oder Stahl

- andere Abfälle und Schrott:

7204.41 - - Drehspäne, Hobelspäne, Schleifspäne,

Sägestaub, Feilspäne, Schneid- und

Stanzabfälle, auch paketiert

7204.49 - - sonstige

74.04 7404.00 Abfälle aus Schrott, aus Kupfer.

75.03 7503.00 Abfälle aus Schrott, aus Nickel.

76.02 7602.00 Abfälle aus Schrott, aus Aluminium.

78.02 7802.00 Abfälle aus Schrott, aus Blei.

79.02 7902.00 Abfälle aus Schrott, aus Zink.

80.02 8002.00 Abfälle aus Schrott, aus Zinn.

  1. 2. Ersetzt Bulgarien diese Maßnahmen durch Ausfuhrsteuern, werden diese von den Bestimmungen des Absatzes 3 von Artikel 7 des Abkommens nicht erfaßt.

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