ANHANG V
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD
Anlage5
- 1. Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt in bezug auf die in der Tabelle zu diesem Anhang angeführten Erzeugnisse für Island nicht.
- 2. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens schafft Rumänien alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle ab, mit Ausnahme der Abgabe von 0,5% ad valorem für Zollformalitäten, die entsprechend dem folgenden Zeitplan abgeschafft wird:
- mit Ende 1995 wird die Abgabe auf 0,25% reduziert;
- spätestens mit Ende 1997 wird die Abgabe abgeschafft.
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