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Anlage5 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1993

ANHANG V

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anlage5

  1. 1. Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt in bezug auf die in der Tabelle zu diesem Anhang angeführten Erzeugnisse für Island nicht.
  2. 2. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens schafft Rumänien alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle ab, mit Ausnahme der Abgabe von 0,5% ad valorem für Zollformalitäten, die entsprechend dem folgenden Zeitplan abgeschafft wird:

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