ANHANG V *2)
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD
Anlage5
- 1. Für in Absatz 2 angeführte Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten werden Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung entsprechend dem folgenden Zeitplan abgeschafft:
- am 1. Jänner 1994 werden sie auf 6/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
- am 1. Jänner 1996 werden sie auf 5/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
- am 1. Jänner 1998 werden sie auf 4/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
- am 1. Jänner 1999 werden sie auf 3/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
- am 1. Jänner 2000 werden sie auf 2/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
- am 1. Jänner 2001 werden sie auf 1/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
- am 1. Jänner 2002 werden sie auf 0 des Ausgangszollsatzes verringert.
- 2. Bei den in Absatz 1 angeführten Erzeugnissen handelt es sich um die folgenden:
---------------------------------------------------------------------
Waren- HS-/ZN-
nummer Code
---------------------------------------------------------------------
87.01 Traktoren (Zugmaschinen), andere als solche der
Nummer 87.09.
8701.20 - Zugmaschinen für Sattelanhänger:
10 *1)- - neu
90 *1)- - gebraucht
87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von 10 oder
mehr Personen, einschließlich des
Fahrzeuglenkers.
8702.10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
- - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 ccm:
11 *1)- - - neu
19 *1)- - - gebraucht
- - mit einem Hubraum von 2 500 ccm oder weniger:
91 *1)- - - neu
99 *1)- - - gebraucht
8702.90 - andere:
- - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
- - - mit einem Hubraum von mehr als 2 800 ccm:
11 *1)- - - - neu
19 *1)- - - - gebraucht
- - - mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder
weniger:
31 *1)- - - - neu
39 *1)- - - - gebraucht
90 *1)- - mit anderen Motoren
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
gebaut sind (andere als solche der Nummer 87.02),
einschließlich Kombinationskraftwagen und
Rennwagen.
- andere Fahrzeuge mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung:
8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 ccm oder weniger:
10 - - - neu
90 - - - gebraucht
ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 ccm,
aber nicht mehr als 1500 ccm:
- - - neu
19 - - - - sonstige
90 - - - gebraucht
ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,
aber nicht mehr als 3 000 ccm:
- - - neu:
19 - - - - sonstige
90 - - - gebraucht
8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm:
10 - - - neu
90 - - - gebraucht
- andere Fahrzeuge mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 ccm oder weniger:
10 - - - neu
90 - - - gebraucht
ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,
aber nicht mehr als 2 500 ccm:
- - - neu:
19 - - - - sonstige
90 - - - gebraucht
ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 ccm:
- - - neu:
19 - - - sonstige
90 - - - gebraucht
ex 8703.90 - andere:
90 - - sonstige
87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.
8704.10 - Muldenkipper zur Verwendung außerhalb des
Straßennetzes gebaut
- - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren) oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung:
11 - - - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren), mit einem Hubraum von
mehr als 2 500 ccm, oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung
mit einem Hubraum von mehr als 2 800 ccm
19 - - - andere
90 - - sonstige
- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
8704.21 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von
5 t oder weniger:
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen gebaut (Euratom)
- - - andere:
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von mehr
als 2 500 ccm:
31 - - - - - neu
39 - - - - - gebraucht
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger:
91 - - - - - neu
99 - - - - - gebraucht
8704.22 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 5 t, aber nicht mehr als 20 t:
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen gebaut (Euratom)
- - - andere:
91 - - - - neu
99 - - - - gebraucht
8704.23 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 20 t:
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen gebaut (Euratom)
- - - andere:
91 - - - - neu
99 - - - - gebraucht
- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
8704.31 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von
5 t oder weniger:
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen gebaut (Euratom)
- - - andere:
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von mehr
als 2 800 ccm:
31 - - - - - neu
39 - - - - - gebraucht
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von
2 800 ccm oder weniger:
91 - - - - - neu
99 - - - - - gebraucht
8704.32 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 5 t:
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen gebaut (Euratom)
- - - andere:
91 - - - - neu
99 - - - - gebraucht
8704.90 - andere
87.06 8706.00 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für
Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.
- Fahrgestelle für Traktoren der Nummer 87.01;
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der
Nummer 87.02, 87.03 oder 87.04 mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von mehr
als 2 500 ccm oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung mit
einem Hubraum von mehr als 2 800 ccm:
11 - - für Fahrzeuge der Nummer 87.02 oder 87.04
19 - - sonstige
- andere:
91 - - für Fahrzeuge der Nummer 87.03
99 - - sonstige
87.07 Karosserien (einschließlich Führerhäuser) für
Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.
ex 8707.10 - für die Fahrzeuge der Nummer 87.03:
90 - - sonstige
ex 8707.90 - andere:
90 - - sonstige
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*1) Die EFTA-Staaten und Polen haben gesondert die Behandlung dieses Punktes vereinbart.
*2) In der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 755/1993 geänderten Fassung.
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