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Anlage4 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1993

ANHANG IV

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anlage4

  1. 1. Für die in Tabelle A dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft Rumänien am Tag des Inkrafttretens des Abkommens alle Zollabgaben ab.
  2. 2. Für die in Tabelle B dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat reduziert Rumänien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:
  1. 3. Für die in Tabelle C dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit

    Ursprung in einem EFTA-Staat reduziert Rumänien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:

  1. 4. Für die in Tabelle D dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit

    Ursprung in einem EFTA-Staat reduziert Rumänien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:

  1. 5. Für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen und von diesem Abkommen erfaßt werden, jedoch in den Tabellen A, B, C oder D dieses Anhangs nicht angeführt sind, reduziert Rumänien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:
  1. 6. Am Tag des Inkrafttretens des Abkommens schafft Rumänien alle

    Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle ab, mit Ausnahme der Abgabe von 0,5% ad valorem für die Zollformalitäten, die im Einklang mit dem folgenden Zeitplan abgeschaffen wird:

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