ANHANG IV
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD
Anlage4
- 1. Für die in Tabelle A dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft Bulgarien am Tag des Inkrafttretens des Abkommens alle Zollabgaben ab.
- 2. Für die in Tabelle B dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat reduziert Bulgarien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:
- am 1. Jänner 1994 auf 80% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 1996 auf 40% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 1998 auf 0% des Ausgangszollsatzes.
- 3. Für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen und von diesem Abkommen erfaßt werden, jedoch in den Tabellen A, und B dieses Anhangs nicht angeführt sind, reduziert Bulgarien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:
- am 1. Jänner 1996 auf 80% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 1998 auf 60% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 1999 auf 45% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 2000 auf 30% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 2001 auf 15% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 2002 auf 0% des Ausgangszollsatzes.
- 4. Am Tag des Inkrafttretens des Abkommens schafft Bulgarien alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle ab, mit Ausnahme der nachstehend angeführten Abgaben, die im Einklang mit dem folgenden Zeitplänen abgeschafft werden:
- a) Mit Ende des Übergangszeitraumes wird die 10%ige Einfuhrsteuer auf die nachstehend angeführten Kraftfahrzeuge, die gerechnet vom Tage der ersten Eintragung mindestens 10 Jahre alt sind, abgeschafft:
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Bulgarische
Tarifnummer Warenbeschreibung
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87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
gebaut sind (andere als solche der Nr. 87.02),
einschließlich Kombinationskraftwagen und
Rennwagen:
- andere Fahrzeuge mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 ccm oder
weniger:
8703.21.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 ccm,
aber nicht mehr als 1 500 ccm:
8703.22.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,
aber nicht mehr als 3 000 ccm:
8703.23.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm:
8703.24.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
- andere Fahrzeuge mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 ccm oder
weniger:
8703.31.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,
aber nicht mehr als 2 500 ccm:
8703.32.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 ccm:
8703.33.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.90 - andere:
8703.90.10 - - Personenkraftfahrzeuge
- b) Die 10%ige Einfuhrsteuer auf die nachstehend angeführten neuen Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von 2 500 ccm oder mehr wird wie folgt stufenweise abgeschafft:
- am 1. Jänner 1994 wird die Steuer auf 8% reduziert;
- am 1. Jänner 1996 wird die Steuer auf 4% reduziert;
- am 1. Jänner 1998 wird die verbleibende Steuer abgeschafft:
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Bulgarische
Tarifnummer Warenbeschreibung
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87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
gebaut sind (andere als solche der Nr. 87.02),
einschließlich Kombinationskraftwagen und
Rennwagen:
- andere Fahrzeuge mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,
aber nicht mehr als 3 000 ccm:
8703.23.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm:
8703.24.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
c) Die 5%ige Einfuhrsteuer auf die nachstehend angeführten Parfüm-
und Kosmetikartikel wird am 1. Jänner 1998 abgeschafft:
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Bulgarische
Tarifnummer Warenbeschreibung
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33.04 Zubereitete Schönheits- und Hautpflegemittel
(ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich
Sonnenschutz- oder
Sonnenbräunungszubereitungen; Zubereitungen
für die Hand- oder Fußpflege.
33.05 Zubereitungen für die Haarbehandlung
33.06 Zubereitungen für Mund- oder Zahnhygiene,
einschließlich Haftpasten und Haftpulver für
Zahnprothesen.
33.07 Zubereitete Rasiermittel (einschließlich
pre-shave und after-shave-Artikel),
Körperdesodorierungsmittel, Badezubereitungen,
Enthaarungsmittel und andere Parfümerie-,
Kosmetik oder Toilettezubereitungen,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
zubereitete Raum-Desodorierungsmittel, auch
parfümiert oder mit desinfizierenden
Eigenschaften.
- d) Mit 1. Jänner 1995 wird die 0,5%ige Zollabfertigungsgebühr dahingehend umgewandelt, daß sie die Dienstleistungen bei der Zollabfertigung widerspiegelt.
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