ANHANG II AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1
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Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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0208 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder
gefroren:
ex 0208.90 - andere:
- - von Walen *1)
Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen
oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert *1)
1516 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,
umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert, auch
raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:
ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
- - zur Gänze aus Fischen oder Meeressäugetieren
gewonnen
1603 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder
Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren:
ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen oder
Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
2301 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien und
anderem Schlachtanfall, von Fischen, Krebstieren,
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren,
für den menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln:
ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien
oder anderem Schlachtanfall;
Grammeln:
- - Walfischmehl *1)
2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen, Krebstieren,
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
2309 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet
werden:
ex 2309.90 - andere:
Artikel 2
Artikel 3
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Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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ex 0301 bis 0305 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale
0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
geräucherte Fische, auch vor oder während des
Räucherns gegart; Fischmehl, für den menschlichen
Genuß geeignet:
ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen kippered
Heringe
ex 0305.49 - - andere geräucherte Salzwasserfische
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar
und Kaviarersatz aus Fischeiern:
1604.10 - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein
zerkleinert:
1604.12 - - Heringfische
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels geprüft.
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Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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1504 und ex Fette und Öle, für den menschlichen Genuß geeignet
1516
Artikel 4
Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in der Tschechischen Republik kann Finnland vorläufig sein bestehendes System von Vorschriften beibehalten. Spätestens am 31. Dezember 1992 legt Finnland einen festen Zeitplan für den Abbau dieser Ausnahmen vor.
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Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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ex 0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nr. 0304:
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nr. 0304:
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 0304 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
- frische oder gekühlte Filets von Lachsfischen
- frische oder gekühlte Filets von Ostseeheringen
(Der Ausdruck „Filet“ bezieht sich auch auf
Filets, bei denen die beiden Seiten
aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder
Bauchseite.)
Artikel 5
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Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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ex 0301 bis 0305 Fische, ausgenommen ex 0304 gefrorene Filets,
ausgenommen Salzwasserfische, Karpfen, Aale und Lachse
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.
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Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß
ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere
Artikel 6
Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.
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Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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ex 0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 0304:
Artikel 7
Anlage2
- 1. Die Tschechische Republik kann Zölle auf die Einfuhr der
folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich beibehalten:
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Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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ex 0301 bis 0305 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale
0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
geräucherte Fische, auch vor oder während des
Räucherns gegart; Fischmehl, für den menschlichen
Genuß geeignet:
ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen kippered
Hering
ex 0305.49 - - andere geräucherte Salzwasserfische
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar
und Kaviarersatz aus Fischeiern:
- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein
zerkleinert:
1604.12 - - Heringfische
- 2. Die Tschechische Republik kann Zölle auf die Einfuhr der
folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz beibehalten:
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Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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ex 0301 bis 0305 Fische, ausgenommen ex 0304 gefrorene Filets,
ausgenommen Salzwasserfische, Karpfen, Aale und Lachse
- 3. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angeführten
Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.
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*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich,
Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.
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