Anlage18 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen

Alte FassungIn Kraft seit

VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND POLEN

Anlage18

  1. 1. Die EFTA-Staaten und Polen anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen und dem Europaabkommen zwischen der EG und Polen. Die EFTA-Staaten und Polen anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Wenn eine Vertragspartei des Europaabkommens den Abbau der vorstehend angeführten Handelsschranken beschleunigt, so wird die Angelegenheit im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf die Erzielung eines vergleichbaren Ausmaßes der Liberalisierung auch zwischen den EFTA-Staaten und Polen vorgebracht. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen gewährte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen.
  2. 2. Die EFTA-Staaten und Polen vereinbaren, daß die in Anhang V und VIII enthaltenen und mit einem Sternchen (*) versehenen Positionen nur den Bestimmungen des jeweiligen Anhangs unterliegen, vorausgesetzt die parallele Behandlung dieser Positionen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Polen im Vergleich zu dem Handel zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Polen.
  3. 3. Gemäß Artikel 3, Absatz 5 des Protokolls A kann Polen ein System von Preisausgleichsmaßnahmen einführen. Die EFTA-Staaten vereinbaren die Gewährung fachlicher Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung eines derartigen Systems.
  4. 4. Österreich und Polen haben vereinbart, die Dauer ihrer jeweiligen Konzessionen gemäß Protokoll A zu begrenzen, um eine gründliche Überprüfung ihrer Handelsflüsse und Chancen für Erzeugnisse des Protokolls A durchführen zu können. Die beiden betroffenen Vertragsparteien beabsichtigen, das Protokoll A über den 1. Jänner 1995 hinaus zu verlängern und die vorstehend angeführte Überprüfung diesbezüglich einzusetzen.
  5. 5. Angesichts der Tatsache, daß sich im Laufe der wirtschaftlichen Umstrukturierung des polnischen Fischereisektors ernste Schwierigkeiten ergeben können, darf Polen bis zum 31. Dezember 2002 von den Bestimmungen des Artikels 2, Absatz 4 in Anhang II abweichen. Wenn Polen nach diesem Datum die Erfordernisse dieses Absatzes nicht erfüllen kann, kann es diese Frage im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf eine notwendige Lösung der aufgetretenen Probleme vorbringen.
  6. 6. Polen informiert die EFTA-Staaten über alle Vereinbarungen zur Festlegung der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen Polen, der CSFR und Ungarn zur Durchführung von Protokoll B und Änderungen dazu.
  7. 7. Die EFTA-Staaten und Polen vereinbaren, daß die Bestimmungen in Artikel 23 von Protokoll B nicht vor dem 1. Jänner 1994 gelten. Diese Außerkraftsetzung kann vom Gemeinsamen Ausschuß verlängert werden, soferne die gegenwärtig zwischen Polen und den Europäischen Gemeinschaften angewandte Vorgehensweise nicht geändert wird und keine ernsthafte Verzerrung des Handels oder Rückwirkungen, verursacht durch ernsthafte Schädigung von Produzenten ähnlicher oder direkt konkurrierender Erzeugnisse, als Folge der Nichtanwendung des Artikels 23 aufgetreten sind.
  8. 8. Die EFTA-Staaten und Polen bestätigen, daß, wenn eine Reduzierung von Zöllen mittels Aussetzung für einen bestimmten Zeitraum erfolgt, solche reduzierte Zölle die Ausgangszollsätze nur für den Zeitraum der Aussetzung ersetzen, und daß bei einer teilweisen Aussetzung von Zöllen die Präferenzspanne zwischen den Vertragsparteien erhalten bleibt.
  9. 9. Das gemäß Artikel 5 ausgeübte Recht Islands auf Beibehaltung von Fiskalzöllen wie in Tabelle 1 von Protokoll C angeführt soll in bezug auf in dieser Tabelle spezifierte Erzeugnisse nicht zu einer weniger günstigen Behandlung für Polen führen, als sie Island den Europäischen Gemeinschaften gewährt.
  10. 10. Die EFTA-Staaten und Polen vereinbaren, daß die in Anhang VI, IX und X zu Artikel 7 und 9 aufgeführten Ausnahmen nach dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften über den Europäischen Wirtschaftsraum überprüft werden.
  11. 11. Die EFTA-Staaten und Polen vereinbaren, daß Artikel 7 und 9 nicht gelten, wenn in diesen Artikeln behandelte Maßnahmen für die Verwaltung von internationalen Vereinbarungen oder für die Vermeidung von Schutzmaßnahmen der importierenden Vertragspartei erforderlich sein können.
  12. 12. Hinsichtlich der Wettbewerbsregeln für Unternehmen anerkennen die Vertragsparteien, daß Polen einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens benötigt, um die notwendigen Rechts- und Durchsetzungsmaßnahmen zu setzen.
  13. 13. Die EFTA-Staaten und Polen vereinbaren die Abhaltung von Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf die Ergänzung der in Anhang XIII zu Artikel 19 angeführten Kriterien durch Kriterien, die sich aus dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften über den Europäischen Wirtschaftsraum ergeben, nachdem letzeres Abkommen in Kraft getreten sein wird.
  14. 14. Für die Zwecke der Auslegung von Artikel 19, Absatz 3 vereinbaren die Vertragsparteien, daß sich der Ausdruck „größeren Ausmaßes“ auf die Höhe der Beihilfe bezieht, die in Form der in Anhang XIII, Absatz (c) enthaltenen Maßnahmen gewährt wird, und daß die Anwendung von normalerweise nicht entsprechenden Maßnahmen gemäß Absatz (d) vorübergehend durch die Umstrukturierung der Wirtschaft Polens gerechtfertigt werden könnte, vorausgesetzt, daß sich diese Praktiken mit den Bestimmungen in bezug auf staatliche Beihilfen in dem Abkommen, in welchem eine Assoziation zwischen Polen und den Europäischen Gemeinschaften gegründet wird, wie von den Vertragsparteien durchgeführt, vereinbaren lassen.
  15. 15. Wenn hinsichtlich Artikel 22, Absatz 3 eine Meinungsverschiedenheit bezüglich des tatsächlichen Wertes von Einfuhren industrieller Erzeugnisse besteht, werden internationale Handelsstatistiken wie die der UN/ECE, GATT und OECD verwendet werden.
  16. 16. Hinsichtlich Artikel 26 (b) (i) bezieht sich der Ausdruck „auf den Verkehr mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen“ auf Erzeugnisse, die sowohl zivil als auch militärisch eingesetzt werden (sogenannte Erzeugnisse mit dualer Nutzung).
  17. 17. Die EFTA-Staaten und Polen vereinbaren, daß, falls zwischen der EG und Polen in ihrem Handel mit Textilien und Konfektionskleidung spezielle Schutzklauseln zur Anwendung kommen, die zwischen der EG und Polen in diesem Sektor vereinbarten oder auf andere Weise verwendeten Mechanismen und Modalitäten ihrer Anwendung gegebenenfalls verwendet werden, jedoch nicht länger, als sie zwischen Polen und der EG in Kraft sind. Der Zugang zu Märkten der Vertragsparteien wird jedoch unbeschadet Artikel 22, was Zölle, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung betrifft, nicht weniger günstig sein als zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.
  18. 18. Falls das polnische Einfuhrregime für Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Busse, insbesondere im Verhältnis zu den Europäischen Gemeinschaften, eine Diskriminierung von EFTA-Herstellern impliziert, so werden die Vertragsparteien die Angelegenheit zwecks Erzielung einer annehmbaren Lösung überprüfen.
  19. 19. Hinsichtlich Waren, die von einem EFTA-Staat zur Veredelung in Polen exportiert werden (passiver Veredelungsverkehr) und dort veredelt werden (aktiver Veredelungsverkehr), erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, sobald wie möglich Vereinbarungen zu diskutieren, wonach
  1. 20. Die EFTA-Staaten und Polen sind der Meinung, daß ein Schiedsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird beispielsweise in bezug auf Artikel 18 im Gemeinsamen Ausschuß weiter untersucht werden.
  2. 21. Der in Anhang XV, Absatz 5 verwendete Ausdruck „die kraft des Abkommens EFTA-Polen vorgesehene Behandlung“ bedeutet, daß alle Bestimmungen dieses Abkommens, ua. die Ursprungsregeln und die Zollbestimmungen, gelten.
  3. 22. Für die in Anhang XV, Absatz 2 vorgesehene zollfreie oder

    bevorzugte Aufnahme tauschen die Zollbehörden Finnlands und Polens laufend Informationen über die Listen der befugten Exporteure aus.

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