Anlage15 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

ANHANG XV

AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD Anwendung des Artikels 22 des EFTA-Polen-Abkommens

Abkommen Finnland - Polen

Anlage15

  1. 2. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen Finnland und Polen wird die in dem Abkommen vorgesehene zollfreie oder Vorzugsaufnahme im Handel zwischen den beiden Ländern bei Vorlage des im Abkommen EFTA-Polen vorgesehenen Ursprungsnachweises (EUR.1-Bescheinigungen und Fakturaerklärungen) mit dem Ausdruck „Finnland-Polen-Abkommen“ gewährt.

    Im Falle einer EUR.1-Bescheinigung erfolgt diese Eintragung in Kästchen 7 „Anmerkungen“. In Anwendung der Bestimmung der Absätze 1 (b) und (c) von Artikel 8 des Abkommens EFTA-Polen erfolgt die Eintragung auf der Faktura, die die Erklärung des Exporteurs trägt. Die sonstigen Bestimmungen in bezug auf den Ursprungsnachweis in Titel II des Abkommens EFTA-Polen gelten sinngemäß.

  1. 3. Die Eintragung des Ausdrucks „Finnland-Polen-Abkommens“ kann auf in Finnland oder Polen ausgestellte Ursprungsnachweise nur in bezug auf Erzeugnisse erfolgen, welche die in dem Abkommen zwischen Finnland und Polen festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.
  2. 4. Die in dem Abkommen, auf das im vorstehenden Absatz 3 Bezug genommen wird, enthaltenen Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Material mit Ursprung in Finnland und Polen (bilaterale Kumulation), während Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten als Finnland als mit Ursprung in einem Drittland angesehen wird.

Abkommen EFTA - Polen

  1. 5. Die kraft des Abkommens EFTA - Polen vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und Polen bei Vorlage des in jenem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises (EUR.1 und Fakturaerklärung) gewährt.
  2. 6. Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland und Polen bezüglich Erzeugnisse, die die Ursprungsregeln jenes Abkommens erfüllen, ausgestellt werden.
  3. 7. Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, entsprechend den Bestimmungen von Artikel 1, Absatz 2 des Protokolls B, in der CSFR und Ungarn.

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