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Anlage13 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ANHANG XIII

ANNÄHERUNG DES ZOLLRECHTS

Anlage13

Zollkodex

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Zeitplan: Die Annäherung an die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 3, 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich, 18, 19, 94 Absatz 1, 97, 113, 117 Buchstabe c, 129, 163 bis 165, 174, 179, 209, 210, 211, 215 Absatz 4, 247 bis 253, ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

Die Vertragsparteien überprüfen die Annäherung an die Artikel 84 sowie 130 bis 136 bezüglich der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung vor Ablauf der genannten Frist für die Annäherung.

Die Annäherung an die Artikel 173, 221 Absatz 3 und 236 Absatz 2 erfolgt nach besten Kräften.

Gemeinsames Versandverfahren und Einheitspapier

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Zeitplan: Die Annäherung an die genannten Übereinkommen, gegebenenfalls auch im Wege eines Beitritts Georgien zu diesen Übereinkommen, ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

Zollbefreiungen

Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Zeitplan: Die Annäherung an Titel I und II der genannten Verordnung ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

Rechte des geistigen Eigentums

Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden

Zeitplan: Die Annäherung an die genannte Verordnung, ausgenommen an Artikel 26, ist binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. Allein aus der Verpflichtung zur Annäherung an die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 erwächst Georgien keine Verpflichtung zu Maßnahmen in Fällen, in denen ein Recht des geistigen Eigentums unter seinen materiellen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums nicht geschützt ist.

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