Anlage10 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

ANHANG X

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anlage10

  1. 1. Polen schafft bis zum 31. Dezember 1996 die Ausfuhrbewilligung für die nachstehenden Erzeugnisse ab:

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Waren-

nummer HS-Code Warenbeschreibung

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27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste

Brennstoffe aus Steinkohle.

27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch

agglomeriert; Retortenkohle.

27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte

noch inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle

aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit

diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden.

2. Erzeugnisse, für welche die Abschaffung der

Ausfuhrbeschränkungen nicht gilt:

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Waren-

nummer HS-Code Warenbeschreibung

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74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer

75.03 Abfälle und Schrott, aus Nickel.

76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium.

78.02 Abfälle und Schrott, aus Blei.

79.02 Abfälle und Schrott, aus Zink.

80.02 Abfälle und Schrott, aus Zinn.

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