ANHANG X
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
Anlage10
- 1. Polen schafft bis zum 31. Dezember 1996 die Ausfuhrbewilligung für die nachstehenden Erzeugnisse ab:
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Waren-
nummer HS-Code Warenbeschreibung
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27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste
Brennstoffe aus Steinkohle.
27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus
Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch
agglomeriert; Retortenkohle.
27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle
aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit
diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden.
2. Erzeugnisse, für welche die Abschaffung der
Ausfuhrbeschränkungen nicht gilt:
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Waren-
nummer HS-Code Warenbeschreibung
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74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
75.03 Abfälle und Schrott, aus Nickel.
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium.
78.02 Abfälle und Schrott, aus Blei.
79.02 Abfälle und Schrott, aus Zink.
80.02 Abfälle und Schrott, aus Zinn.
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