Anhang VI EG - Abkommen über bestimmte die Landwirtschaft betr. Vereinbarungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anhang VI

-------------

URSPRUNGSREGELN

  1. 1. (1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft oder Österreichs, wenn es vollständig dort gewonnen oder hergestellt worden ist.

(2) Folgende Erzeugnisse gelten als vollständig in der Gemeinschaft oder Österreich gewonnen oder hergestellt:

  1. a) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
  2. b) dort geborene und aufgezogene lebende Tiere;
  3. c) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
  4. d) Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis c genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(3) Verpackungsmaterialien und Behältnisse, die ein Erzeugnis enthalten, werden bei der Feststellung, ob dieses Erzeugnis Ursprungseigenschaft besitzt, nicht berücksichtigt; es muß nicht nachgewiesen werden, daß es sich bei diesen Verpackungsmaterialien und Behältnissen um Ursprungserzeugnisse handelt.

  1. 2. Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die in den Spalten 1 und 2 der Liste in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft oder Österreich gewonnen worden sind und Vormaterialien enthalten, die dort nicht vollständig hergestellt worden sind, auch als Ursprungserzeugnisse, sofern die Voraussetzungen von Spalte 3 für die Be- oder Verarbeitung dieser Vormaterialien erfüllt worden sind.
  2. 3. (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die unmittelbar aus der Gemeinschaft nach Österreich oder aus Österreich in die Gemeinschaft befördert werden, ohne die Gebiete anderer Länder zu berühren. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft oder Österreichs gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen, sofern die Erzeugnisse unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes verbleiben und dort nur ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, daß die in Unterabsatzgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen zu erbringen.

4.Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Österreich nach Maßgabe des Abkommens behandelt, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung gemäß Protokoll 4 Titel V des EWR-Abkommens vorgelegt wird.

(2) In den Papieren gemäß Unterabsatzwird durch Verwendung der Worte „Gemeinschaft“ oder „Österreich“ in einer der Abkommenssprachen, gefolgt durch die Buchstaben „AGRI“ in Klammern, deutlich auf den Ursprung der Erzeugnisse hingewiesen. Bei der Erklärung auf der Rechnung ersetzt vorstehende Angabe den Hinweis auf den „Präferenzursprung des EWR“ im Wortlaut der Erklärung in Anlage IV des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen.

(3) Unbeschadet der Unterabsätzeundsind die in Anhang I für Käse und Anhang III für Wein genannten Bescheinigungen als gültiger Ursprungsnachweis im Sinne dieses Abkommens zulässig, so daß keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung vorgelegt werden muß.

5. Die Bestimmungen des Titels IV (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung), V (Nachweis der Ursprungseigenschaft) und VI (Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen gelten sinngemäß. Das Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung gemäß den Bestimmungen des Titels IV gilt nur für die Art Vormaterialien, für die das EWR-Abkommen gilt.

Schlagworte

Bearbeitung, Durchfuhrland

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10007415

Dokumentnummer

NOR12081209

alte Dokumentnummer

N5199328607J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)