Anhang VI
Weitere Vorgaben für die Bekanntmachung und Bekanntgabe
1. Verpflichtungen zur Befüllung der Standardformulare im Ober- und Unterschwellenbereich
- a) Folgende Felder bzw. Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, im Ober- und Unterschwellenbereich verpflichtend auszufüllen:
- aa) „BT-06 Strategische Beschaffung“
- bb) „BT-777 Strategische Beschaffung – Beschreibung“ ist verpflichtend auszufüllen, außer in „BT-06 Strategische Beschaffung“ wird angegeben, dass keine strategische Beschaffung vorliegt
- cc) „BT-805 Grüne Beschaffung – Kriterien“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT-06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme grüner Beschaffung angegeben wird
- dd) „BT-774 Grüne Beschaffung“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT-06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme grüner Beschaffung angegeben wird
- ee) „BT-775 Soziale Beschaffung“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT-06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme sozialer Beschaffung angegeben wird
- ff) „BT-776 Innovationsfördernde Auftragsvergabe“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT-06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme innovativer Beschaffung angegeben wird
- gg) „BT-754 Zugänglichkeit“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT-06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme sozialer Beschaffung angegeben wird und Anforderungen der Barrierefreiheit berücksichtigt werden
- hh) „BT-755 Zugänglichkeit – Begründung“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn die gegenständliche Leistung zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, aber von der Verpflichtung gemäß § 60 Abs. 1 abgesehen wird bzw. wurde
- ii) Bei einem Vergabeverfahren, bei dem Straßenfahrzeuge im Geltungsbereich des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes, BGBl. I Nr. 163/2021 bzw. eingesetzt werden: „BT-717 Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge“, „BT-735 CVD – Vertragsart“, „BT-723 Fahrzeugklasse“, „BT-715 Fahrzeuge“, „BT-725 Emissionsfreie Fahrzeuge“ sowie „BT-716 Saubere Fahrzeuge“
- jj) „BT-151 Auftrag – URL“ ist verpflichtend auszufüllen, sofern der Vertrag veröffentlicht wurde
- b) Folgende Felder bzw. Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, wie folgt zu befüllen:
- aa) „BT-501 Organisation – Kennung“ mit der Stammzahl des Auftraggebers bzw. des Konzessionärs gemäß § 6 Abs. 3 E-GoVG, wobei bei Arbeits- oder Bietergemeinschaften die Stammzahl jedes an dieser beteiligten Unternehmens anzugeben ist; die Stammzahl ist bei natürlichen Personen nicht anzugeben
- bb) „BT-777 Strategische Beschaffung – Beschreibung“ gegebenenfalls auch mit der Angabe, nach welchem Kriterienkatalog beschafft wird bzw. wurde (naBe-Aktionsplan Bund, NÖ Fahrplan Nachhaltige Beschaffung, Ökoleitfaden Land OÖ, ÖkoBeschaffungsService Vbg, ÖkoKauf Wien, sonstiger)
- cc) Sind Anträge auf Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen vor Zuschlagserteilung vom Antragsteller zurückgezogen worden und gab es in diesem Zusammenhang Vereinbarungen, Übereinkünfte, Zusagen, Absprachen, Versprechungen oder dergleichen mit dem Auftraggeber (insbesondere im Hinblick auf eine Änderung oder Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen, einen Ersatz der Pauschalgebühren, einen Kostenersatz oder sonstige Zahlungen), sind deren wesentliche Details bei der Bekanntgabe gemäß den §§ 35 oder 37 in „BT-798 Nachprüfung – Antrag zurückgezogen, Begründung“ offenzulegen und ist „BT-796 Nachprüfung – Antrag zurückgezogen“ zu befüllen. Eine Unterlassung der Bekanntgabe dieser Informationen kann nicht mit einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen Antragsteller und Auftraggeber gerechtfertigt werden.
2. Zusätzliche Vorgaben für Bekanntmachungen und Bekanntgaben im Unterschwellenbereich in Österreich
- a) Bei einer Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe im Unterschwellenbereich in Österreich kann entweder das einschlägige Standardformular gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 oder folgendes Standardformular verwendet werden:
- aa) bei einer Bekanntmachung gemäß § 36 das Standardformular E3 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780;
- bb) bei einer Bekanntgabe gemäß § 37 das Standardformular E4 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780.
- b) Folgende Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, verpflichtend auszufüllen:
- aa) „BT-105 Verfahren – Art“
- bb) Sofern das Vergabeverfahren nicht widerrufen wurde: „BT-161 Bekanntmachung – Wert“.
3. Geheimhaltung bei einer Bekanntgabe in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich
- Bei Kerndaten, die aus den in §§ 35 Abs. 3 bzw. § 37 Abs. 3 angeführten Gründen zunächst nicht veröffentlicht werden können, sind diese bei Bekanntgaben in Österreich zunächst nicht anzugeben und es sind die Kerndaten „BT-195 Keine Veröffentlichung – Kennung“, „BT-196 Keine Veröffentlichung – Begründung: Beschreibung“, „BT-197 Keine Veröffentlichung – Begründungscode“ und „BT-198 Keine Veröffentlichung – Zugriffsdatum“ auszufüllen. Mit dem im Kerndatum „BT-198 Keine Veröffentlichung – Zugriffsdatum“ angegebenen Zeitpunkt sind die betroffenen Kerndaten auszufüllen und das Standardformular ist aktualisiert bekannt zu geben.
4. Technische Vorgaben bei Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich
- Bei Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich sind nur jene Versionen des Software Development Kit zu verwenden, die auf europäischer Ebene vom Amt für Veröffentlichungen akzeptiert werden und die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und nach diesem Bundesgesetz verpflichtend zu befüllenden Felder enthalten. Dabei ist die verwendete Version im Feld „OPT-002-notice“ anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20010294
Dokumentnummer
NOR40276031
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