Anhang VI Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1993

Anhang VI

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URSPRUNGSREGELN

  1. 1. (1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft oder Österreichs, wenn es vollständig dort gewonnen oder hergestellt worden ist.
  1. a) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
  2. b) dort geborene und aufgezogene lebende Tiere;
  3. c) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
  4. d) Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis c genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
  1. 2. Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die in den Spalten 1 und 2 der Liste in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft oder Österreich gewonnen worden sind und Vormaterialien enthalten, die dort nicht vollständig hergestellt worden sind, auch als Ursprungserzeugnisse, sofern die Voraussetzungen von Spalte 3 für die Be- oder Verarbeitung dieser Vormaterialien erfüllt worden sind.
  2. 3. (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die unmittelbar aus der Gemeinschaft nach Österreich oder aus Österreich in die Gemeinschaft befördert werden, ohne die Gebiete anderer Länder zu berühren. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft oder Österreichs gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen, sofern die Erzeugnisse unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes verbleiben und dort nur ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

4.Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Österreich nach Maßgabe des Abkommens behandelt, sofern ein nach den Bestimmungen des Titels II des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen ausgestellter oder erteilter Nachweis der Ursprungseigenschaft vorgelegt wird.

(2) Unbeschadet des Unterabsatzessind die in Anhang I des Abkommens in Form eines Briefwechsels für Käse und die in Anhang III für Wein genannten Bescheinigungen als gültiger Ursprungsnachweis im Sinne dieses Abkommens zulässig, so daß kein gesonderter Nachweis der Ursprungseigenschaft nach Unterabsatz 1 vorgelegt werden muß.

(3) Unbeschadet der Unterabsätzeundsind die in Anhang I für Käse und Anhang III für Wein genannten Bescheinigungen als gültiger Ursprungsnachweis im Sinne dieses Abkommens zulässig, so daß keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung vorgelegt werden muß.

5. Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 des Freihandelsabkommens über Zollrückvergütung, Nachweis der Ursprungseigenschaft und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen finden Anwendung. Hinsichtlich der Bestimmung über Zollrückvergütung besteht Einvernehmen, daß das Verbot der Zollrückvergütung nur für Vormaterialien der Art gilt, die unter das Freihandelsabkommen fallen.

Schlagworte

Bearbeitung, Durchfuhrland

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10007415

Dokumentnummer

NOR12081177

alte Dokumentnummer

N5199328419J

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