Anhang V Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.

Anhang V

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ZOLLZUGESTÄNDNISSE DER REPUBLIK ÖSTERREICH AN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens erhebt die Republik Österreich keine Einfuhrzölle mehr auf die nachstehend genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft:

0603 -- Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu

Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht,

gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

10 - frisch:

ex 10 - Strelitzia, Anthurium, Protea, Ornithogalum

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

30 - Auberginen

90 - anderes:

A - Kürbisse aller Arten:

ex A - Zucchini (Courgettes)

0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne

Schalen oder enthäutet:

(10) - Mandeln:

11 - - in Schale

12 - - ohne Schale

(20) - Haselnüsse (Corylus-Arten):

21 - - in Schale

22 - - ohne Schale

(30) Walnüsse:

31 - - in Schale

32 - - ohne Schale

90 - andere:

A - Pinienkerne

0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen), frisch oder

getrocknet

0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven,

Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

20 - Feigen:

B - getrocknet

30 - Ananas

0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 - Orangen

20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas);

Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von

Zitrusfrüchten

30 - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und saure

Limetten (Citrus aurantifolia)

0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet:

20 - getrocknet

0812 -- Früchte, vorläufig haltbar gemacht (zB durch gasförmiges

Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure oder

anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für den

unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

90 - andere:

ex 90 - Marillen

0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Nummern 0801

bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von

Schalenfrüchten dieses Kapitels:

10 - Marillen

50 - Mischungen von getrockneten Früchten oder von

Schalenfrüchten dieses Kapitels

0905 00 Vanille

0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und

andere Gewürze:

20 - Safran

1211 -- Pflanzen, Pflanzenteile (einschließlich Samen und Früchte),

wie sie hauptsächlich zur Herstellung von Parfümeriewaren,

für medizinische Zwecke oder für Insekticide, Fungicide

oder ähnliche Waren verwendet werden, frisch oder

getrocknet, auch zerschnitten, zerstoßen oder pulverisiert:

10 - Süßholzwurzeln

20 - Ginsengwurzeln

90 - andere

1509 -- Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

10 - Jungfernöl

90 - anderes

2002 -- Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar

gemacht:

10 - Tomaten, ganz oder in Stücken

2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder

haltbar gemacht, nicht gefroren:

70 - Oliven

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

A - anderes Gemüse:

3 - Kapern

5 - Artischocken

2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer

Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,

anderweit weder genannt noch inbegriffen:

20 - Ananas *1)

30 - Zitrusfrüchte *1)

2208 -- Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre

und andere Getränke, die Destillationsalkohol enthalten;

zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für

die Herstellung von Getränken verwendet werden:

30 - Whisky:

ex 30 - Irish Whiskey *2)

40 - Rum und Taffia *2)

90 - andere:

ex D - Waren, die Eier, Eigelb oder Zucker (Saccharose

oder Invertzucker) enthalten:

1 - Irish cream liqueurs

2 - Ouzo

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*1) Vorbehaltlich eines Preisausgleichs für zugesetzten Zucker. *2) Die Einräumung der Zollfreiheit unterliegt den von den

zuständigen Behörden festzulegenden Voraussetzungen.

Schlagworte

Bindezweck

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10007415

Dokumentnummer

NOR12081176

alte Dokumentnummer

N5199328418J

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