Anhang IX
Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen nach Artikel 10
1. Die Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen ermöglichen die schnellste Übermittlung von Daten und Voraussagen nach vorher festgelegten Codes unter Verwendung kompatibler Datenübermittlungs- und Datenverarbeitungssysteme für die Warnung vor einem Notfall und dessen Bekämpfung sowie für Maßnahmen zur größtmöglichen Verringerung und Begrenzung der Folgen grenzüberschreitender Auswirkungen, wobei unterschiedliche Erfordernisse auf den verschiedenen Ebenen berücksichtigt werden.
2. Die Benachrichtigung bei einem Industrieunfall umfaßt
- a) die Art und das Ausmaß des Industrieunfalls, die damit im Zusammenhang stehenden gefährlichen Stoffe (falls bekannt) und die Schwere der möglichen Auswirkungen;
- b) den Zeitpunkt und den genauen Ort des Unfalls;
- c) weitere verfügbare Informationen, die für eine wirksame Bekämpfung des Industrieunfalls notwendig sind.
3. Die Benachrichtigung bei einem Industrieunfall wird in angemessenen Zeitabständen oder bei Bedarf durch weitere sachdienliche Informationen über die Entwicklung der Lage hinsichtlich der grenzüberschreitenden Auswirkungen ergänzt.
4. Es werden regelmäßige Erprobungen und Überprüfungen zur Feststellung der Wirksamkeit der Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen durchgeführt, und das damit befaßte Personal wird laufend geschult. Die Erprobungen, Überprüfungen und Ausbildungsmaßnahmen werden gegebenenfalls zusammen durchgeführt.
Schlagworte
Datenübermittlungssystem
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Gesetzesnummer
20000816
Dokumentnummer
NOR40098725
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