Anhang IV Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.

Anhang IV

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VEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österrreich (Anm.: richtig: Österreich) über den gegenseitigen Handel

im Schweinefleischsektor

Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende Vereinbarung für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors zu treffen:

  1. 1. Mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens eröffnen die Gemeinschaft und Österreich auf gegenseitiger Basis jährliche Zollkontingente für folgende Erzeugnisse mit Ursprung in der anderen Vertragspartei:

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KN-Code Nummer des Warenbezeichnung Menge Einfuhr-

österreichischen (t) abschöpfung

Zolltarifs

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1601 00 91 ex 1601 A ) Salami und andere 200 50% der vollen

1601 00 99 ex 1601 B ) Würste Abschöpfung

0210 11 31 ex 0210 11 ) Schinken, 200 50% der vollen

0210 19 81 ex 0210 19 ) getrocknet oder Abschöpfung

) geräuchert

0210 12 19 ex 0210 12 durchwachsenen 200 50% der vollen

Speck, getrocknet Abschöpfung

oder geräuchert

  1. 2. Bei den Einfuhren in die Gemeinschaft erfolgt die Verwaltung der jeweiligen Kontingente durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf vierteljährlicher Basis im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung.
  2. 3. Sollte das tatsächliche Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammenfallen, so werden die unter Nummer 1 genannten Mengen im ersten Jahr zeitanteilig angewendet.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10007415

Dokumentnummer

NOR12081175

alte Dokumentnummer

N5199328417J

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