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Anhang II Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2011

Anhang II

Prüfung durch das/die ermächtigte/n Punzierungsamt/ämter

1. Allgemeines

1.1 Das/die ermächtigte/n Punzierungsamt/ämter (im folgenden „Punzierungsamt“ genannt) hat/haben zu prüfen, ob Edelmetallgegenstände, die ihm/ihnen zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze vorgelegt werden, den Bedingungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entsprechen.

1.2 Stellt das Punzierungsamt fest, dass ein Gegenstand hinsichtlich seiner Metallteile vollständig ist und den Bestimmungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entspricht, wird auf Verlangen das Amtszeichen des Punzierungsamtes und die Gemeinsame Punze am Gegenstand angebracht. Falls die Gemeinsame Punze angebracht wird, hat das Punzierungsamt vor Ausfolgung des Gegenstandes sicherzustellen, dass dieser gemäß den Bestimmungen der folgenden Absätze vollständig bezeichnet ist.

1.3. Die Prüfung der Edelmetallgegenstände, die zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze vorgelegt werden, hat in zwei Schritten zu erfolgen:

  1. a) die Beurteilung der Homogenität des Loses und
  2. b) die Bestimmung des Feingehaltes der Legierung.

2. Analysen- und Prüfmethoden

2.1. Das Punzierungsamt kann eine der vom Ständigen Ausschuss bestimmten Methoden zur Beurteilung der Homogenität des Loses anwenden.

2.2. Das Punzierungsamt hat eine der anerkannten Analysenmethoden – wie vom Ständigen Ausschuss bestimmt – zur Prüfung der Edelmetallgegenstände anzuwenden.

3. Probenahme

Die Anzahl der Gegenstände, die aus einem Los entnommen werden und die Anzahl der daraus entnommenen Proben zur Prüfung und Analyse müssen ausreichend sein, um die Homogenität des Loses festzustellen und sicherzustellen, dass alle Teile der im Los geprüften Gegenstände der geforderten Feingehaltsangabe entsprechen. Probenahme-Richtlinien werden vom Ständigen Ausschuss erlassen.

4. Bezeichnung

4.1 Folgende Mindestbezeichnungen sind auf Gegenständen, die die Kriterien des Anhanges I erfüllen, anzubringen:

  1. a) eine eingetragene Verantwortlichkeitsmarke gemäß der Beschreibung in Absatz 4.4;
  2. b) das Amtszeichen des Punzierungsamtes;
  3. c) die Gemeinsame Punze gemäß der Beschreibung in Absatz 4.5; und
  4. d) die entsprechende Feingehaltsangabe in arabischen Ziffern.

4.2 Der ständige Ausschuss kann bezüglich des Zeichens d) Ausnahmen bestimmen.

Die Zeichen b) und c) sind zwingend vom Punzierungsamt am Gegenstand anzubringen.

Akzeptierte Methoden zur Bezeichnung sind das Aufschlagen und die Laserpunzierung.

Der Ständige Ausschuss kann andere Methoden zur Bezeichnung zulassen.

4.3 Wenn möglich sind alle Bezeichnungen unmittelbar nebeneinander anzubringen.

Andere Zeichen (z. B. Jahreszeichen), welche nicht mit den oben erwähnten Bezeichnungen verwechselt werden können, sind als zusätzlich Zeichen erlaubt.

4.4 Die Verantwortlichkeitsmarke gemäß Absatz 4.1 lit. a muss in einem amtlichen Register des Vertragsstaates – und/oder eines seiner Punzierungsämter – eingetragen sein, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Gegenstand kontrolliert wird.

4.5 Die Gemeinsame Punze besteht aus der Reliefdarstellung einer Waage mit einer Zahl in arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendteilen auf einem schraffierten Hintergrund innerhalb einer Umrahmung angibt, die die Art des Edelmetalls gemäß der folgenden Beispiele anzeigt:

4.6 Die genehmigten Größen der Gemeinsamen Punze werden vom Ständigen Ausschuss festgelegt.

4.7 Gegenstände, die aus mehreren Legierungen des gleichen Edelmetalls zusammengesetzt sind

Besteht ein Gegenstand aus verschiedenen Legierungen des gleichen Edelmetalls, muss die angebrachte Feingehaltsangabe und die Gemeinsame Punze dem im Gegenstand vorhandenen niedrigsten Feingehalt entsprechen. Ausnahmen können durch den Ständigen Ausschuss beschlossen werden.

4.8 Aus Teilen zusammengesetzte Gegenstände

Besteht ein Gegenstand aus Teilen, die mit Scharnieren verbunden oder leicht trennbar sind, müssen obige Zeichen auf dem Hauptteil angebracht werden. Wo durchführbar, muss die Gemeinsame Punze auch auf den kleineren Teilen angebracht werden.

4.9 Gegenstände, die aus Legierungen verschiedener Edelmetalle zusammengesetzt sind

4.9.1 Besteht ein Gegenstand aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmaß jeder Legierung deutlich sichtbar, müssen die in Absatz 4 lit. a, b, c und d erwähnten Zeichen auf der einen Edelmetalllegierung und die entsprechende Gemeinsame Punze auf der/den anderen angebracht werden.

4.9.2 Besteht ein Gegenstand aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmaß jeder Legierung nicht sichtbar, sind die in Absatz 4 lit. a, b, c und d erwähnten Zeichen auf dem am wenigsten wertvollen Edelmetall anzubringen.

Eine Gemeinsame Punze, die sich auf die wertvolleren Edelmetalle bezieht, darf nicht angebracht werden.

4.9.3 Aus berechtigten technischen Gründen werden vom Ständigen Ausschuss Ausnahmen von obigen Vorschriften beschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40131405

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