Tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen. Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.
Anhang II
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VEREINBARUNG
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich über gegenseitige Zollkontingente für Frucht- und Gemüsesäfte
Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende Vereinbarung über den gegenseitigen Handel mit Frucht- und Gemüsesäften zu treffen:
- 1. Österreich eröffnet ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 10.000 t für Frucht- und Gemüsesäfte des HS-Codes 2009 mit Ursprung in der Gemeinschaft.
- 2. Solange Österreich mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr von Frucht- und Gemüsesäften anwendet, muß die Menge, die der Gemeinschaft in dem jährlich von Österreich eröffneten Kontingent vorbehalten ist, mindestens dem unter Nummer 1 genannten Kontingent von 10.000 t entsprechen.
- 3. Die Gemeinschaft eröffnet ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 10.000 t für Frucht- und Gemüsesäfte des HS-Codes 2009 mit Ursprung in Österreich, davon höchstens 500 t anderer Saft als Apfel- und Birnensaft.
- 4. Die Vertragsparteien behalten sich vor, gegebenenfalls einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
- 5. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen geschmälert werden.
- 6. Über alle auftauchenden Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung sind auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen zu führen, um bei entsprechendem Einvernehmen die Vereinbarung zu ändern.
- 7. Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, für die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.
- 8. Diese Vereinbarung tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen.
- Sollte dieser Zeitpunkt jedoch nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammenfallen, so gelten die in Nummern 1 und 3 enthaltenen Bestimmungen im ersten Jahr zeitanteilig.
Schlagworte
Fruchtsaft, Apfelsaft
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10007415
Dokumentnummer
NOR12081173
alte Dokumentnummer
N5199328415J
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