Anhang Ia angeführt EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Produkte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

ANLAGE

Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird und für

die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der

vollständigen Erzeugung gelten

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Codes des Be- oder Verarbeitung

Harmonisierten Warenbezeichnung von Vormaterialien ohne

Systems Ursprungseigenschaft,

die Ursprung verleihen

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(1) (2) (3)

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ex 0305 Fische, getrocknet, gesalzen Herstellen, bei dem

oder in Salzlake; geräucherte alle verwendeten

Fische, auch vor oder während Vormaterialien des

des Räucherns gegart; Mehl, Kapitels 3

Pulver und Pellets aus Ursprungserzeugnisse

Fischen, für den menschlichen sind

Genuß geeignet; wie im

Anhang Ia angeführt

ex 0406 Käse und Topfen; wie in den Herstellen, bei dem

Anhängen Ia und II angeführt alle verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 4 vollständig

gewonnen oder

hergestellt werden

sein müssen

0503 Roßhaar und Roßhaarabfälle, Herstellen, bei dem

auch in Lagen, mit oder ohne alle verwendeten

Unterlage Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

0504 Därme, Blasen und Magen von Herstellen, bei dem

anderen Tieren als Fischen, der Wert aller

ganz oder in Stücken verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

0505 Vogelbälge und andere Herstellen, bei dem

Vogelteile, mit ihren Federn alle verwendeten

oder Daunen, Federn und Teile Vormaterialien in eine

von Federn (auch beschnitten) andere Nummer als die

und Daunen, roh oder bloß hergestellte Ware

gereinigt, desinfiziert oder einzureihen sind

zur Haltbarmachung behandelt;

Mehl und Abfälle von Federn

oder Teilen von Federn

ex 0506 Knochenmehl Mahlen

ex 0511 Waren tierischen Ursprungs, Herstellen, bei dem

anderweitig weder genannt alle verwendeten

noch inbegriffen; tote Tiere Vormaterialien in eine

des Kapitels 1 oder 3, für andere Nummer

den menschlichen Genuß nicht als die hergestellte

geeignet; wie im Anhang Ia Ware einzureihen sind

angeführt

ex 0710 Genießbares Gemüse, gefroren Herstellen, bei dem

bis oder getrocknet, alle verwendeten

ex 0712 vorübergehend haltbar Gemüse

gemacht; wie im Anhang Ia Ursprungserzeugnisse

angeführt sind

ex 0811 Früchte, gefroren oder Herstellen, bei dem

bis getrocknet, vorübergehend alle verwendeten

ex 0813 haltbar gemacht; wie im Früchte

Anhang Ia angeführt Ursprungserzeugnisse

sind

0814 Schalen von Zitrusfrüchten Herstellen, bei dem

oder Melonen (einschließlich alle verwendeten

Wassermelonen), frisch Früchte

gefroren, getrocknet oder Ursprungserzeugnisse

vorübergehend haltbar sind

gemacht, in Salzlake,

schwefeliger Säure oder

anderen

Konservierungsmitteln

0901 Kaffee, auch geröstet oder Herstellen aus

entkoffeiniert; Kaffeeschalen Vormaterialien jeder

und Kaffeehäutchen; Nummer

Kaffee-Ersatz mit beliebigem

Gehalt an Kaffee

ex 0902 Tee, auch mit Geruchs- oder Herstellen aus

Geschmacksstoffen, wie im Vormaterialien jeder

Anhang Ia angeführt Nummer

0903 Mate Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer

ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver, aus Herstellen, bei dem

Waren des Kapitels 8 alle verwendeten

Früchte

Ursprungserzeugnisse

sind

ex 1301 Schellack; natürliche Gummen, Herstellen, bei dem

Harze, Gummiharze und der Wert aller

Balsame; wie im Anhang Ia verwendeten

angeführt Vormaterialien der

Nr. 1301 50 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 1302 Pflanzensäfte und

Pflanzenauszüge;

Pektinstoffe, Pektinate und

Pektate; Agar-Agar und andere

pflanzliche Schleime und

Verdickungsstoffe, auch

modifiziert; wie im Anhang Ia

angeführt:

- Pflanzliche Schleime und Herstellen aus nicht

Verdickungsstoffe, modifizierten

modifiziert Schleimen und

Verdickungsstoffen

- andere Herstellen, bei dem

der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 1402 Pflanzliche Stoffe, die Herstellen, bei dem

hauptsächlich als Füll- oder alle verwendeten

Polsterungsmaterial verwendet Vormaterialien in eine

werden (zB Kapok, andere Nummer als die

Pflanzenhaar und Seegras), hergestellte Ware

auch in Lagen, mit oder ohne einzureihen sind

Unterlage; wie im Anhang Ia

angeführt

ex 1404 Waren pflanzlichen Ursprungs, Herstellen, bei dem

anderweitig weder genannt alle verwendeten

noch inbegriffen; wie im Vormaterialien in eine

Anhang Ia angeführt andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

ex 1501 Knochenfett Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, ausgenommen

der Nr. 0203, 0206

oder 0207 oder Knochen

der Nr. 0506

ex 1502 Knochenfett Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, ausgenommen

aus Vormaterialien der

Nr. 0201, 0202, 0204

oder 0206 oder Knochen

der Nr. 0506

ex 1504 Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, von Fischen oder

Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert; wie im

Anhang Ia angeführt:

- feste Fraktionen von Ölen Herstellen aus

von Fischen sowie von Vormaterialien jeder

Fetten und Ölen von Nummer, einschließlich

Meeressäugetieren aus anderen

Vormaterialien der

Nr. 1504

- andere Herstellen, bei dem

alle verwendeten

Vormaterialien

tierischen Ursprungs

der Kapitel 2 und 3

Ursprungserzeugnisse

sind

ex 1506 Knochenfett:

- feste Fraktionen Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer

- andere Herstellen, bei dem

alle verwendeten

Vormaterialien

tierischen Ursprungs

des Kapitels 2

Ursprungserzeugnisse

sind

ex 1516 Tierische oder pflanzliche Herstellen, bei dem

Fette und Öle sowie deren alle verwendeten

Fraktionen, ganz oder Vormaterialien

teilweise hydriert, tierischen und

umgeestert, rückgeestert oder pflanzlichen Ursprungs

elaidinisiert, auch Ursprungserzeugnisse

raffiniert, aber nicht weiter sind

zubereitet; wie im Anhang Ia

angeführt

ex 1517 Margarine; genießbare Herstellen, bei dem

Mischungen oder Zubereitungen alle verwendeten

von tierischen oder Vormaterialien

pflanzlichen Fetten oder Ölen pflanzlichen Ursprungs

oder von Fraktionen Ursprungserzeugnisse

verschiedener Fette oder Öle sind

dieses Kapitels, ausgenommen

genießbare Fette oder Öle

sowie deren Fraktionen der

Nummer 1516; wie im Anhang Ia

angeführt

ex 1518 Rizinusöl, dehydratisiert Herstellen, bei dem

oder geblasen alle verwendeten

Vormaterialien

pflanzlichen Ursprungs

Ursprungserzeugnisse

sind

1520 Glycerin, auch chemisch rein; Herstellen aus

Glycerinwasser und Vormaterialien jeder

Glycerinunterlaugen Nummer

ex 1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Herstellen aus

Triglyceride), Bienenwachs, Vormaterialien jeder

andere Insektenwachse und Nummer

Walrat (Spermaceti), auch

raffiniert oder gefärbt; wie

im Anhang Ia angeführt

1602 Fleisch, Innereien oder Herstellen, bei dem

anderer Schlachtanfall oder alle verwendeten

Blut, anders zubereitet oder Vormaterialien der

haltbar gemacht, wie in den Kapitel 1, 2 und 16

Anhängen Ia und II angeführt vollständig erzeugt

sind

ex 1604 Fische, zubereitet oder Herstellen, bei dem

haltbar gemacht; Kaviar und alle verwendeten

Kaviarersatz aus Fischeiern; Fische oder Fischeier

wie im Anhang Ia angeführt Ursprungserzeugnisse

sind

ex 1704 Zuckerwaren (einschließlich Herstellen aus

weiße Schokolade), nicht Vormaterialien, die in

kakaohaltig, wie im Anhang II eine andere Nummer als

(Anm.: Anhang II nicht die hergestellte Ware

darstellbar) angeführt einzureihen sind,

vorausgesetzt, daß der

Wert aller anderen

verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 17 30 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

1801 Kakaobohnen, auch Bruch, roh Herstellen aus

oder geröstet Vormaterialien jeder

Nummer

1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen Herstellen aus

und anderer Kakaoabfall Vormaterialien jeder

Nummer

1803 Kakaomasse, auch entfettet Herstellen, bei dem

alle verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

1804 Kakaobutter, Kakaofett und Herstellen, bei dem

Kakaoöl alle verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Herstellen, bei dem

Zucker oder anderen alle verwendeten

Süßungsmitteln Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

ex 1806 Schokolade und andere Herstellen aus

kakaohaltige Vormaterialien, die in

Nahrungsmittelzubereitungen; eine andere Nummer als

wie im Anhang II (Anm.: die hergestellte Ware

Anhang II nicht darstellbar) einzureihen sind,

angeführt vorausgesetzt, daß der

Wert aller anderen

verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 17 30vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 1902 Teigwaren, auch gekocht oder Herstellen, bei dem

gefüllt (mit Fleisch oder jedes verwendete

anderen Stoffen) oder in Getreide und seine

anderer Weise zubereitet, wie Folgeprodukte

zB Spaghetti, Makkaroni, (ausgenommen

Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Hartweizen und seine

Ravioli und Canneloni; Folgeprodukte)

Couscous, auch zubereitet; vollständig erzeugt

wie im Anhang Ia angeführt sind

ex 1905 Brot, Konditorwaren, Herstellen, aus

Feinbackwaren und andere Vormaterialien jeder

Backwaren, auch kakaohaltig; Nummer, ausgenommen

Hostien, leere aus Vormaterialien des

Oblatenkapseln, wie sie für Kapitels 11 *1)

Arzneiwaren verwendet werden,

Siegeloblaten, getrockneter

Mehl- oder Stärkemehlteig in

Blättern und ähnliche

Erzeugnisse; wie in den

Anhängen Ia und II angeführt

ex 2001 Gemüse, Früchte und andere Herstellen, bei dem

genießbare Pflanzenteile, mit alle verwendeten

Essig oder Essigsäure Früchte oder Gemüse

zubereitet oder haltbar Ursprungserzeugnisse

gemacht; wie im Anhang Ia sind

angeführt

2002 Tomaten, ohne Essig oder Herstellen, bei dem

Essigsäure zubereitet oder alle verwendeten

haltbar gemacht Tomaten der Kapitel 7

oder 20

Ursprungserzeugnisse

sind

ex 2003 Trüffeln Herstellen, bei dem

alle verwendeten

Trüffeln

Ursprungserzeugnisse

sind

ex 2004 Anderes Gemüse, ohne Essig Herstellen, bei dem

bis oder Essigsäure zubereitet alle verwendeten

ex 2005 oder haltbar gemacht, auch Gemüse

gefroren; wie in den Ursprungserzeugnisse

Anhängen Ia und II angeführt sind

ex 2008 Früchte und andere genießbare Herstellen, bei dem

Pflanzenteile, in anderer - alle verwendeten

Weise zubereitet oder haltbar Früchte und anderen

gemacht, auch mit Zusatz von genießbaren

Zucker oder anderen Pflanzenteile

Süßungsmitteln oder von Ursprungserzeugnisse

Alkohol, anderweitig weder sind

genannt noch inbegriffen; wie und

im Anhang Ia angeführt - der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 17 30 vH

des Ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

ex 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Herstellen aus

Traubenmost) und Vormaterialien jeder

Gemüsesäfte, weder gegoren Nummer

noch mit einem Zusatz von

Alkohol, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen

Süßungsmitteln; wie in den

Anhängen Ia und II angeführt

ex 2101 Auszüge, Essenzen und Herstellen, bei dem

Konzentrate aus Kaffee, Tee alle verwendeten

oder Mate und Zubereitungen Vormaterialien in eine

auf der Grundlage dieser andere Nummer

Waren oder auf der Grundlage als die hergestellte

von Kaffee, Tee oder Mate; Ware einzureihen sind

geröstete Zichorie und

anderer gerösteter

Kaffee-Ersatz sowie Auszüge

und Konzentrate davon; wie

im Anhang Ia angeführt

ex 2102 Zubereitete Backtreibmittel Herstellen, bei dem

in Pulverform alle verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

ex 2103 Zubereitungen für Gewürzsoßen Herstellen, bei dem

und zubereitete Gewürzsoßen; alle verwendeten

zusammengesetzte Würzmittel; Vormaterialien in eine

Senfmehl, auch zubereitet, andere Nummer als die

und Senf; wie im Anhang Ia hergestellte Ware

angeführt einzureihen sind

2104 Suppen und Brühen sowie Herstellen aus

Zubereitungen dafür; Vormaterialien jeder

zusammengesetzte, Nummer, ausgenommen

homogenisierte aus zubereiteten oder

Nahrungsmittelzubereitungen; haltbar gemachten

wie im Anhang II (Anm.: Gemüsen der Nr. 2002

Anhang II nicht darstellbar) bis 2005

angeführt

ex 2202 Wasser, einschließlich Herstellen, bei dem

Mineralwasser und mit - alle verwendeten

Kohlensäure versetztes Wasser, Vormaterialien in

mit Zusatz von Zucker oder eine andere Nummer

anderen Süßungsmitteln, als die hergestellte

Geruchs- oder Ware einzureihen

Geschmacksstoffen, sowie sind

andere nicht alkoholische - verwendete

Getränke, ausgenommen Säfte Fruchtsäfte

von Früchten oder Gemüsen der (ausgenommen

Nr. 2009; wie im Anhang II Ananas-, Limonen-,

(Anm.: Anhang II nicht Limetten- und

darstellbar) angeführt Grapefruitsäfte der

Nr. 2009

Ursprungserzeugnisse

sind

und

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 17 30 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

ex 2204 Wein aus frischen Herstellen, bei dem

Weintrauben, einschließlich die verwendeten

mit Alkohol angereicherter Weintrauben und ihre

Wein; Traubenmost, anderer Folgeprodukte

als jener der Nummer 2009; vollständig erzeugt

wie in den Anhängen I und II sind

angeführt

ex 2307 Weingeläger, flüssig Herstellen, bei dem

alle verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

ex 2309 Solubles von Fischen oder Herstellen, bei dem

Meeressäugetieren alle verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

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*1) Jedoch darf bis einschließlich 20. November 1993 das nach dem Verfahren der „Nixtamalisierung“ (Kochen und Einweichen in alkalischer Lösung) gewonnene Maismehl („Massa-Mehl“)

verwendet werden.

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