Anhang I
Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung
Für die routinemäßige Untersuchung der Schlachtkörper, der Nebenprodukte der Schlachtung und der Eingeweide sind folgende Mindestzeiten vorzusehen, die unter den nachstehenden Bedingungen reduziert werden können:
I. Rinderuntersuchung (ab 8 Monate)
Tätigkeit | Zeit in Sekunden | Maximale Reduktion um (Sek) | Bedingung für die Reduktion |
Kopf, Körper | 120 | 10 | Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. |
Organe, Darm | 150 | 40 | |
Reinigung und Desinfektion | 10 |
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Tierkörperkennzeichnung | 20 | 20 | Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
Insgesamt | 300 |
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Ia. Rinderuntersuchung (von 6 Wochen bis 8 Monate)
Tätigkeit | Zeit in Sekunden | Maximale Reduktion um (Sek) | Bedingung für die Reduktion |
Kopf, Körper | 100 | 20 | Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. |
Organe, Darm | 90 | 10 | |
Reinigung und Desinfektion | 10 |
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Tierkörperkennzeichnung | 20 | 20 | Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
Insgesamt | 220 |
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II. Kälberuntersuchung (bis 6 Wochen)
Tätigkeit | Zeit in Sekunden | Maximale Reduktion um (Sek) | Bedingung für die Reduktion |
Kopf, Körper | 80 | 15 | Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden. |
Organe, Darm | 80 | 10 | |
15 | |||
Reinigung und Desinfektion | 10 |
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Tierkörperkennzeichnung | 10 | 10 | Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
Insgesamt | 180 |
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III. Schaf-, Ziegen- und Lämmeruntersuchung
Tätigkeit | Zeit in Sekunden | Maximale Reduktion um (Sek) | Bedingung für die Reduktion |
Kopf, Körper, Organe, Darm | 30 | 5 5 | Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. Zusätzlich: Wenn Kopf und Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden. |
Reinigung und Desinfektion | 10 |
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Tierkörperkennzeichnung | 10 | 10 | Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
Insgesamt | 50 |
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IV. Schweineuntersuchung
Tätigkeit | Zeit in Sekunden | Maximale Reduktion um (Sek) | Bedingung für die Reduktion |
Schlachtkörper | 25 | 5 | Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden. |
Innereien, Darm | 25 | 5 5 | |
Probenahme Trichinen | 2 | 2 | Wenn die Probenahme durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
Reinigung und Desinfektion | 10 |
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Tierkörperkennzeichnung | 10 | 10 | Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
Insgesamt | 72 |
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V. Geflügeluntersuchung
Tätigkeit | Zeit in Sekunden |
Schlachtkörper | 2,5 |
Reinigung und Desinfektion | 0,5 |
Insgesamt | 3 |
VI. Anmerkungen zu den Tabellen
Die in den Tabellen angegebenen Zeiten inkludieren auch geringfügig wechselnde Bandgeschwindigkeiten und geringfügige zusätzliche Zuputzarbeiten bei einzelnen Tieren (ausgenommen Geflügel) im Ausmaß von maximal 5 Sekunden an bis zu 10 % der Tiere einer Schlachtpartie.
Als zusätzlicher Zeitaufwand sind die Schlachttieruntersuchung, ein mehr als geringfügiges Zurichten des Schlachtkörpers, eine Probenahme zur BSE-Testung, eine Probenahme für die mikrobiologische Untersuchung (MFU), eine Probenahme für die Untersuchung auf Rückstände oder für sonstige Untersuchungen, die Endbeurteilung von ausgeschleusten Tierkörpern, die Zusammenfassung und die Eingabe der Befunde in das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit die Eingabe nicht direkt am Untersuchungsplatz erfolgte, sowie die Organisation der Schlachttier-und Fleischuntersuchung gemäß § 7 Abs. 6 entsprechend der tatsächlich durch den amtlichen Tierarzt oder amtlichen Fachassistenten aufgewendeten Zeit zu verrechnen, sofern nicht vom Landeshauptmann im Untersuchungsplan gemäß § 7 Abs. 4 hierfür Fixzeiten festgelegt sind. In begründeten Einzelfällen darf zeitlich befristet von den Untersuchungszeiten abgewichen werden. Die Befristung hat sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
Schlagworte
Schafuntersuchung, Ziegenuntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20004648
Dokumentnummer
NOR40253610
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