Anhang I
Liste der Militärausrüstung
TEIL A
Militärgüterliste 1958
- 1. Handfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.
- 2. Artilleristische Waffen, Nebel-, Gas- und Flammenwerfer, wie
- a) Kanonen, Haubitzen, Mörser, Geschütze, Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Flammenwerfer, rückstossfreie Kanonen;
- b) Kriegsgeräte wie Nebel- und Gaswerfer.
- 3. Munition für die unter Z 1 und 2 genannten Waffen.
- 4. Bomben, Torpedos, Raketen und ferngesteuertes Kriegsgerät:
- a) Bomben, Torpedos, Granaten, einschließlich Nebelgranaten, Rauchtöpfe, Raketen, Minen, ferngesteuertes Kriegsgerät, Wasserbomben, Brandbomben;
- b) Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter lit. a aufgeführten Geräte.
- 5. Feuerleitungsmaterial für militärische Zwecke:
- a) Flugbahnprüfungsgeräte, Infrarot-Zielgeräte und anderes Nachtzielmaterial;
- b) Entfernungsmesser, Ortungsgeräte, Höhenmesser;
- c) elektronische, gyroskopische, optische und akustische Beobachtungsvorrichtungen;
- d) Visiergeräte für Bombenabwurf und Höhenrichtwerke für Kanonen, Periskope für die in dieser Liste aufgeführten Geräte.
- 6. Panzerwagen und eigens für militärische Zwecke konstruierte Fahrzeuge:
- a) Panzerwagen;
- b) Militärfahrzeuge, bewaffnet oder gepanzert, einschließlich Amphibienfahrzeugen;
- c) Panzerzüge;
- d) Militärfahrzeuge (Halbkettenfahrzeuge);
- e) Militärfahrzeuge zur Reparatur von Panzerwagen;
- f) besonders für den Transport der unter den Z 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.
- 7. Toxische oder radioaktive Wirkstoffe:
- a) biologische oder chemische toxische Wirkstoffe und radioaktive Wirkstoffe zur Vernichtung von Menschen, Tieren oder Ernten im Kriegsfall;
- b) militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter lit. a aufgeführten Stoffe;
- c) Material zum Schutz gegen die unter lit. a aufgeführten Stoffe.
- 8. Pulver, Explosivstoffe und flüssige oder feste Treibmittel:
- a) Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Z 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;
- b) Explosivstoffe für militärische Zwecke;
- c) Brandsätze und Geliermittel für militärische Zwecke.
- 9. Kriegsschiffe und deren Sonderausrüstungen:
- a) Kriegsschiffe aller Art;
- b) Sonderausrüstungen zum Minenlegen, Minensuchen und Minenräumen;
- c) U-Bootnetze.
- 10. Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstungen zu militärischen Zwecken.
- 11. Elektronenmaterial für militärische Zwecke.
- 12. Eigens für militärische Zwecke konzipierte Kameras.
- 13. Sonstige Ausrüstung:
- a) Fallschirme und Fallschirmausrüstung;
- b) eigens für militärische Zwecke konzipierte Ausrüstung für das Überqueren von Wasserläufen;
- c) elektronisch gesteuerte Scheinwerfer für militärische Zwecke.
- 14. Sonstige Ausrüstungen und sonstiges Material: Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.
- 15. Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.
TEIL B
Militärgüter gemäß der Militärgüterliste der EU
Militärgüter, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 2024/1945 vom 01.03.2024, angeführt sind.
Schlagworte
Nebelwerfer, Gaswerfer
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Gesetzesnummer
20007693
Dokumentnummer
NOR40261503
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