Tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen. Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.
Anhang I
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VEREINBARUNG
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich über den gegenseitigen Handel mit Käse
Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende neue Vereinbarung über den gegenseitigen Handel mit Käse zu treffen:
- 1. Österreich und die Gemeinschaft eröffnen die nachstehenden jährlichen Zollkontingente zum Null-Zollsatz:
- A. Bei der Einfuhr nach Österreich
- Käse des HS-Codes ex 0406 mit Ursprung in der Gemeinschaft, der von einer anerkannten Bescheinigung begleitet ist:
Jahresmenge
(Tonnen)
0406 30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig 2.000
ex 0406 - Käse, ausgenommen Schmelzkäse 10.600
B. Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft
Käse des HS-Codes ex 0406 mit Ursprung in Österreich, der von einer
anerkannten Bescheinigung begleitet ist:
Jahresmenge
(Tonnen)
0406 30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig 3.750
ex 0406 - Käse, ausgenommen Schmelzkäse 13.950
- 2. Österreich verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß
- - anerkannte Bescheinigungen nur für die Mengen erteilt werden, deren Ausfuhr in die Gemeinschaft es gemäß Abschnitt B vereinbart hat;
- - die Bewilligungen für die Einfuhr nach Österreich regelmäßig so erteilt werden, daß die Einfuhr der vereinbarten Mengen aus der Gemeinschaft nach Österreich tatsächlich erfolgen kann. Die diesbezüglichen Bestimmungen, insbesondere die Einzelheiten der Erteilung der Bewilligungen, und jede gegebenenfalls vorgenommene Änderung werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie den Ausführern und/oder Einführern mitgeteilt.
- Die Gemeinschaft und Österrreich (Anm.: richtig: Österreich) tragen dafür Sorge, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden.
- 3. Österreich und die Gemeinschaft verpflichten sich jeweils, darauf zu achten, daß die von ihren Ausführern angewendeten Preise keine Schwierigkeiten auf dem Markt des Einfuhrlandes hervorrufen.
- Sie kommen in diesem Zusammenhang überein, regelmäßig Preisnotierungen sowie alle sonstigen zweckdienlichen Informationen über den Markt für inländische und eingeführte Käsesorten auszutauschen.
- Ergeben sich in Verbindung mit den angewendeten Preisen Schwierigkeiten, so finden auf Antrag einer der Vertragsparteien so bald wie möglich Konsultationen mit dem Ziel statt, entsprechende Abhilfemaßnahmen zu treffen.
- 4. Die beiden Vertragsparteien können sich jederzeit über das Funktionieren dieser Vereinbarung konsultieren und diese erforderlichenfalls im gemeinsamen Einvernehmen vor allem unter Berücksichtigung der Entwicklung der Marktpreise, Erzeugung, Vermarktung und des Verbrauchs von einheimischem oder eingeführtem Käse ändern.
- Insbesondere wenn ein bedeutender Anstieg der Einfuhren von Käse in die Gemeinschaft und/oder nach Österreich festgestellt wird, konsultieren sich die beiden Vertragsparteien auf Antrag einer der Vertragsparteien, um die Möglichkeiten einer Änderung der in dieser Vereinbarung festgesetzten Mengen zu prüfen.
- 5. Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, für die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.
- 6. Diese Vereinbarung tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen *1).
- Sollte dieser Zeitpunkt nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammenfallen, so gelten die in Nummer 1 enthaltenen Bestimmungen im ersten Jahr zeitanteilig.
- 7. Das am 31. Juli 1987 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse *2) tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 563/1987
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10007415
Dokumentnummer
NOR12081172
alte Dokumentnummer
N5199328414J
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