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Anhang Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2000

Anhang

Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Die Regierungen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Ungarn erklären, diese Vereinbarung bis zur Erfüllung der erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen vorläufig anzuwenden.

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