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Anhang D Übereinkommen zwischen Österreich und Amerika über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1990

Anhang D

PRODUKTKNAPPHEIT

Anhang

I. Handelt es sich bei der Firma, die den Antrag auf Grund von Produktknappheit stellt, um eine ausländische Gesellschaft im Wege über deren Regierung, hat das Ansuchen mindestens folgende Angaben zu enthalten:

II. Handelt es sich bei dem Antragsteller auf Grund von Produktknappheit um eine Firma in den Vereinigten Staaten, die das Stahlprodukt in irgendeiner Weise erzeugt, hat das Ansuchen mindestens folgende Informationen zu enthalten:

III. Handelt es sich bei dem Antragsteller auf Grund von Produktknappheit um einen Importeur/eine Vertriebsorganisation, hat das Ansuchen mindestens folgende Informationen zu enthalten:

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