Anhang ADR – Beförderung diagnostischer Proben

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.2003

Anhang

Verpackungsanweisung gemäss Absatz 3

  1. 1. Die Verpackung muss von guter Beschaffenheit und ausreichend stark sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhält, einschließlich des Umschlags zwischen Beförderungsmitteln und/oder Lagerhallen sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Sie muss so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts, insbesondere infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung vermieden wird.
  2. 2. Die Verpackung muss aus drei Komponenten bestehen:
  1. a) einem Gefäß als erste Verpackung,
  2. b) einer zweiten Verpackung und
  3. c) einer Außenverpackung.
  1. 3. Die Gefäße als erste Verpackung sind so in die zweiten Verpackungen zu verpacken, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in die zweite Verpackung austreten kann. Die zweiten Verpackungen müssen mit geeigneten Polsterstoffen in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim Austreten des Inhalts müssen Polsterstoffe und Außenverpackung unbeeinträchtigt bleiben.
  2. 4. Das fertige Versandstück muss die Fallprüfung in Unterabschnitt 6.3.2.5 nach den Bestimmungen der Unterabschnitte 6.3.2.3 und 6.3.2.4 ADR erfolgreich bestehen können, wobei jedoch die Mindestfallhöhe 1,20 Meter beträgt.
  3. 5. Verpackungen für flüssige Stoffe:
  1. a) Das (die) Gefäße als erste Verpackung muss (müssen) wasserdicht sein.
  2. b) Die zweite Verpackung muss wasserdicht sein.
  3. c) Wenn mehrere zerbrechliche Gefäße als erste Verpackung in eine einzige zweite Verpackung eingesetzt werden, müssen sie entweder einzeln eingewickelt oder so getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen ist;
  4. d) Zwischen das (die) Gefäß(e) als erste Verpackung und die zweite Verpackung ist absorbierendes Material zu geben, dessen Menge ausreicht, den gesamten Inhalt des (der) Gefäße(s) als erste Verpackung aufzunehmen, so dass bei Freiwerden des flüssigen Stoffes Polsterstoffe und Außenverpackung unbeeinträchtigt bleiben.
  5. e) Das Gefäß als erste Verpackung oder die zweite Verpackung müssen einem Druckunterschied von 95 kPa (0.95 bar) ohne Undichtheiten standhalten können.
  1. 6. Verpackungen für feste Stoffe:
  1. a) Das (die) Gefäße als erste Verpackung muss (müssen) staubdicht sein.
  2. b) Die zweite Verpackung muss staubdicht sein.
  3. c) Wenn mehrere zerbrechliche Gefäße als erste Verpackung in eine einzige zweite Verpackung eingesetzt werden, müssen sie entweder einzeln eingewickelt oder so getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen ist.
  1. 7. Proben in gekühltem oder gefrorenem Zustand: Eis, Trockeneis und flüssiger Stickstoff
  1. a) Wird zur Kühlhaltung der Proben Trockeneis oder flüssiger Stickstoff verwendet, so sind alle diesbezüglichen Bestimmungen des ADR einzuhalten.
  1. so auszulegen und zu bauen, dass sie ein Entweichen von Kohlendioxidgas zulässt, um einen zum Bersten führenden Druckaufbau zu verhindern und
  2. mit einer Aufschrift “Kohlendioxid, fest" oder “Trockeneis" zu versehen.
  1. b) Das Gefäß als erste Verpackung und die zweite Verpackung müssen imstande sein, ihre Funktionsfähigkeit sowohl bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels als auch bei den Temperaturen und Drücken beizubehalten, die sich bei Versagen der Kühlung ergeben können.

Schlagworte

Feuchtigkeitsänderung

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020

Gesetzesnummer

20003008

Dokumentnummer

NOR40046342

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