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Anhang 9 Abkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Anhang 9

MUSTER DES FÜHRERSCHEINES [FÜHRERAUSWEISES] – Maße: 74 x 105 mm

Farbe: rosa

  1. 1. Der Führerschein [Führerausweis] ist in der (den) Sprache(n) abzufassen, die die Gesetzgebung des ausstellenden Staates vorschreibt.
  2. 2. Die Überschrift des Scheines [Ausweises] ist in der (den) unter 1 vorgeschriebenen Sprache(n) abzufassen und durch die französische Übersetzung „Permis de conduire“ zu ergänzen.
  3. 3. Die Eintragungen müssen mit lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Schrift geschrieben (oder wenigstens wiederholt) sein.
  4. 4. Zusätzliche Eintragungen der zuständigen Behörden des ausstellenden Landes berühren den internationalen Verkehr nicht.
  5. 5. Das Unterscheidungszeichen nach Anhang 4 ist in das Oval einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057406

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