Anhang 4
Bei der Beurteilung der Grenzwerte im § 45 Abs. 5 Z 1 und 2 und § 52 Abs. 4 Z 1 und 2 ist der Gesamtexpositionsquotient zu berücksichtigen. Der Gesamtexpositionsquotient (GEQ) ergibt sich anhand folgender Formel:
B = an einem Ort auftretende magnetische Flussdichte
E = an einem Ort auftretende elektrische Feldstärke
ERef = 5 kV/m (Effektivwert) für die elektrische Feldstärke und
BRef = 200 µT (Effektivwert) für die magnetische Flussdichte.
- Bei der Beurteilung der Mehrfachexposition sind die aus den Referenzgrößen bestimmten Expositionsquotienten für die elektrischen und die magnetischen Felder zu summieren. Wenn der resultierende Gesamtexpositionsquotient kleiner gleich 1 ist, gilt der Basisgrenzwert als eingehalten. Der Basisgrenzwert ist jener Grenzwert der für das Schutzziel relevanten biologisch wirksamen physikalischen Größe, verursacht durch Exposition gegenüber elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278926
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