Anhang 3
Qualitätssicherung hinsichtlich Umweltverträglichkeit
Allgemeines
Die Umweltverträglichkeit (Einhaltung der im Anhang 2 definierten Gesamtgehalte und Eluatgehalte) ist für jede Charge eines Recycling-Baustoffes durch eine analytische Untersuchung gemäß den Vorgaben dieses Anhangs nachzuweisen.
Jede Charge ist bis zum positiven Abschluss der Untersuchungen zwischenzulagern. Davon darf abgesehen werden, wenn
- – bei einem Abbruch aus dem Abbruchabfall ein Recycling-Baustoff vor Ort hergestellt wird und dieser vor Ort im Zuge eines Bauvorhabens eingesetzt werden soll,
- – die Abbruchabfälle auf Grund der Art des Abbruchobjekts sowie der Erkenntnisse aus der Schad- und Störstofferkundung eine Einhaltung der Grenzwerte sowie eine gleichbleibende Qualität erwarten lassen und
- – der Übernehmer der Recycling-Baustoffe darüber informiert wird, dass die Untersuchungen für diese Recycling-Baustoffe zum Zeitpunkt des Einbaus noch nicht vorliegen.
Hinsichtlich Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden zur chemisch-analytischen Untersuchung gelten alle Vorgaben des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 5 DVO 2008. Die schwimmenden Materialien, Glas und sonstigen Materialien sind nach dem Stand der Technik zu bestimmen.
Werden aus einem Ausgangsmaterial gleichzeitig mehrere Recycling-Baustoffe erzeugt, die sich ausschließlich durch die Kornverteilung unterscheiden, ist es unter folgenden Bedingungen ausreichend, die Qualitätssicherung auf die Charge mit der feinsten Kornverteilung zu beschränken:
- – Alle gleichzeitig erzeugten Chargen werden der Qualitätsklasse, die durch die Untersuchung der Charge mit der feinsten Kornverteilung ermittelt wurde, zugeordnet.
- – Die Chargen jener Kornverteilungen, die nicht unmittelbar untersucht werden (d.h. in der Regel die Grobfraktionen), werden zwischengelagert bis die Untersuchung der Charge mit der feinsten Kornverteilung abgeschlossen ist.
- – Wird in der Charge mit der feinsten Kornverteilung ein Grenzwert nicht eingehalten, gilt die weitere Vorgehensweise (zB Zuordnung einer anderen Qualitätsklasse) auch für alle nicht untersuchten Chargen desselben Ausgangsmaterials, oder diese Chargen werden getrennt untersucht.
Von jeder untersuchten Feldprobe ist eine Rückstellprobe (zumindest 2 kg) zu bilden und zumindest ein halbes Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe der jeweiligen Charge an einen Dritten aufzubewahren.
1. Standardverfahren zur Qualitätssicherung von Recycling-Baustoffen
Das Standardverfahren der Qualitätssicherung von Recycling-Baustoffen besteht aus einer Deklarationsprüfung einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt und einer werkseigenen Produktionskontrolle. Jede hergestellte Charge ist dabei getrennt analytisch zu untersuchen und zu beurteilen. Die Größe einer zu beurteilenden Charge darf dabei maximal die Menge aus 50 Produktionsstunden (dh. in der Regel die Produktion einer Woche) betragen.
1.1. Deklarationsprüfung
Für die Deklarationsprüfung ist die erste hergestellte Charge (maximal 50 Produktionsstunden, Mindestmenge 200 t) eines Recycling-Baustoffes gemäß diesem Kapitel durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu beproben und chemisch-analytisch zu untersuchen.
Die Deklarationsprüfung ist für jeden Recycling-Baustoff zumindest einmal in jedem folgenden Produktionsjahr zu wiederholen.
1.1.1. Probenahmeplanung und Probenahme
Aus der zu beurteilenden Charge sind zumindest 10 Stichproben – gleichmäßig über die vorliegende Masse verteilt – zu ziehen und zu einer qualifizierten Stichprobe (Feldprobe) zu vereinigen.
Hinsichtlich der Durchführung der Probenahme, der Mindestprobenmenge einer Stichprobe und der Dokumentation der Probenahme gelten die Vorgaben der ÖNORM EN 932-1 „Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 1: Probenahmeverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 1997.
1.1.2. Untersuchung der Proben
Die aus der zu beurteilenden Charge gewonnene Feldprobe ist für
- – Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1 des Anhangs 2,
- – Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß § 13 Z 4 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1a des Anhangs 2
- – Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Beton ab Festigkeitsklasse C 12/15 oder für die Herstellung von Beton der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 2 des Anhangs 2 und
- – Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß § 13 Z 9 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 3 des Anhangs 2
analytisch zu untersuchen.
1.1.3. Beurteilung
Auf Basis der Untersuchungsergebnisse der Feldprobe ist die zu beurteilende Charge gemäß den Grenzwerten der zutreffenden Tabelle des Anhangs 2 einer entsprechenden Qualitätsklasse – bei Einhaltung aller Grenzwerte – zuzuordnen.
Wurden für eine zu beurteilende Charge mehrere Feldproben untersucht, ist der Beurteilungswert der Charge für jeden Parameter als arithmetisches Mittel der einzelnen Untersuchungsergebnisse zu berechnen. Der Beurteilungswert muss den Grenzwert einhalten. Die Untersuchungsergebnisse der einzelnen Feldproben müssen dabei innerhalb des Toleranzbereiches gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 7 DVO 2008 liegen.
Für alle Wiederholungen der Deklarationsprüfung müssen die Grenzwerte der zutreffenden Tabellen des Anhangs 2 für die deklarierte Qualitätsklasse des jeweiligen Recycling-Baustoffes für die untersuchte Charge eingehalten werden, andernfalls ist die untersuchte Charge entweder:
- – nach Entfernung der entsprechenden Schad- oder Störstoffe im Rahmen einer Deklarationsprüfung erneut zu untersuchen und die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte zu beurteilen, oder
- – einer anderen Qualitätsklasse – bei Einhaltung aller Grenzwerte – zuzuordnen, oder
- – aus der Produktion auszuschleusen und ordnungsgemäß zu behandeln.
Zusätzlich ist bei Überschreitung eines oder mehrerer Grenzwerte im Zuge der Wiederholungen der Deklarationsprüfung unmittelbar zumindest eine weitere Charge von maximal 50 Produktionsstunden dieses Recycling-Baustoffes gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu untersuchen und zu beurteilen.
1.1.4. Dokumentation
Jede Deklarationsprüfung ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren, der zumindest Folgendes zu enthalten hat:
- 1. Eindeutige Kennung des Beurteilungsnachweises und der beurteilten Charge;
- 2. Name, Anschrift und, falls im eRAS registriert, die GLN der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt;
- 3. Ausstellungsdatum, Stempel und Unterschrift;
- 4. Bezeichnung gemäß § 11 und Masse (in Tonnen) der beurteilten Charge;
- 5. Name, Anschrift und GLN des Herstellers von Recycling-Baustoffen;
- 6. Aussagekräftige(s) Foto(s) des Materials und des Ortes, an dem die Beprobung stattgefunden hat;
- 7. Probenahmeprotokoll;
- 8. Analysenberichte für die einzelnen begrenzten Parameter gemäß Anhang 2 inklusive angewandte Probenaufbereitungs-, Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden;
- 9. Nachvollziehbare Darstellung aller Beurteilungswerte, Gegenüberstellung mit den jeweiligen Grenzwerten und Beurteilung der Grenzwerteinhaltung;
- 10. Zugeordnete Qualitätsklasse für die beurteilte Charge sowie Einsatzbereiche und Verwendungsverbote aufgrund der jeweiligen zutreffenden Qualitätsklasse;
- 11. Im Falle der Inanspruchnahme von Ausnahmen gemäß § 9 Abs. 1 oder Anhang 2 für Gesamtgehalte aufgrund geogener Hintergrundbelastungen die Bestätigung und eine nachvollziehbare geologische Begründung, dass es sich bei den betroffenen Parametern tatsächlich um eine geogene Hintergrundbelastung handelt.
1.2. Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)
Die Umweltverträglichkeit ist im Rahmen einer werkseigenen Produktionskontrolle für alle Chargen (maximal 50 Produktionsstunden) analytisch nachzuweisen, die nicht im Rahmen der Deklarationsprüfung untersucht werden.
1.2.1. Probenahmeplanung und Probenahme
Für jede zu beurteilende Charge eines bestimmten Recycling-Baustoffes sind zumindest 10 Stichproben gleichmäßig verteilt aus der laufenden Produktion zu ziehen und zu einer qualifizierten Stichprobe (Feldprobe) zu vereinigen.
Hinsichtlich der Durchführung der Probenahme, der Mindestprobenmenge einer Stichprobe und der Dokumentation der Probenahme gelten die Vorgaben der ÖNORM EN 932-1.
1.2.2. Untersuchung der Proben
Die aus der zu beurteilenden Charge gewonnene Feldprobe ist für
- – Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1 des Anhangs 2,
- – Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß §13 Z 4 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1a des Anhangs 2
- – Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Beton ab Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 2 des Anhangs 2 und
- – Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß § 13 Z 9 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 3 des Anhangs 2
analytisch zu untersuchen.
1.2.3. Beurteilung
Die Untersuchungsergebnisse der Feldprobe für die zu beurteilende Charge müssen die Grenzwerte der deklarierten Qualitätsklasse für den jeweiligen Recycling-Baustoff einhalten, andernfalls ist die jeweilige Charge entweder:
- – nach Entfernung der entsprechenden Schad- oder Störstoffe erneut zu untersuchen und die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte zu beurteilen, oder
- – einer anderen Qualitätsklasse – bei Einhaltung aller Grenzwerte – zuzuordnen, oder
- – aus der Produktion auszuschleusen und ordnungsgemäß zu behandeln.
Wurden für die jeweilige Charge mehrere Feldproben untersucht, ist der Beurteilungswert der Charge für jeden Parameter als arithmetisches Mittel der einzelnen Untersuchungsergebnisse zu berechnen. Der Berurteilungswert muss den Grenzwert einhalten. Die Untersuchungsergebnisse der einzelnen Feldproben müssen dabei innerhalb des Toleranzbereiches gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 7 DVO 2008 liegen.
1.2.4. Dokumentation
Im Rahmen der WPK ist für jede beurteilte Charge zumindest zu dokumentieren:
- 1. Eindeutige Kennung der beurteilten Charge;
- 2. Name, Anschrift und GLN des Herstellers von Recycling-Baustoffen;
- 3. Ort der Produktion;
- 4. Probenahme (Probenahmeprotokoll);
- 5. Bezeichnung gemäß § 11;
- 6. Masse der beurteilten Charge (in Tonnen);
- 7. Produktionszeitraum, in der die beurteilte Charge produziert wurde;
- 8. Analysenberichte für die einzelnen begrenzten Parameter gemäß Anhang 2;
- 9. Zugeordnete Qualitätsklasse gemäß § 9 und
- 10. Einsatzbereiche und Verwendungsverbote für die ermittelte Qualitätsklasse.
2. Qualitätssicherung für Einzelchargen gemäß ÖNORM S 2127
Wenn keine Probenahme aus einer laufenden Produktion möglich ist, können einzelne Chargen eines Recycling-Baustoffes auch gemäß ÖNORM S 2127 „Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnissen und Transportfahrzeugen“, ausgegeben am 1. November 2011, hinsichtlich der Umweltverträglichkeit geprüft werden. Hierzu ist die jeweilige Charge mit beliebiger Größe gemäß den Vorgaben der ÖNORM S 2127 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt mit einem maximalen Beurteilungsmaßstab von 500 t zu untersuchen. Als Parameterumfang gilt für:
- – Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz alle begrenzten Parameter der Tabelle 1 des Anhangs 2,
- – Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß § 13 Z 4 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1a des Anhangs 2,
- – Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Beton ab Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 alle begrenzten Parameter der Tabelle 2 des Anhangs 2 und
- – Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß § 13 Z 9 alle begrenzten Parameter der Tabelle 3 des Anhangs 2
Die jeweilige Charge ist – bei Einhaltung aller Grenzwerte – einer entsprechenden Qualitätsklasse gemäß § 9 iVm Anhang 2 zuzuordnen.
Bei der Untersuchung von Chargen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 gilt abweichend zur ÖNORM S 2127 ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 1 500 t.
3. Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus bestimmten Abfällen
3.1. Recycling-Baustoffe aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion
Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion hat als grundlegende Charakterisierung als Abfallstrom gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3 DVO 2008 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen, wobei der Parameterumfang und die Grenzwerte der Tabelle 4 des Anhangs 2 gelten. Alle begrenzten Parameter der Tabelle 4 des Anhangs 2 sind dabei als grenzwertrelevante Parameter zu untersuchen und zu beurteilen.
Einzelne Chargen an Stahlwerksschlacken können auch als sonstig einmalig anfallender Abfall gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.8 DVO 2008 grundlegend charakterisiert werden, wobei ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 200 t sowie der Parameterumfang und die Grenzwerte der Tabelle 4 des Anhangs 2 gelten.
3.2. Recycling-Baustoffe aus bituminös oder hydraulisch gebundenen Deck- oder Tragschichten aus dem Rückbau oder der Sanierung von Verkehrsflächen
Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus bituminös oder hydraulisch gebundenen Deck- oder Tragschichten (zB Ausbauasphalt) aus dem Rückbau und der Sanierung von Verkehrsflächen kann mittels Beprobung durch Einzelproben (zB Bohrkerne, Fräsproben) und deren analytischen Untersuchung noch vor Beginn der Aufbruch- oder Frästätigkeit (in-situ) durchgeführt werden.
Die Probenahmeplanung, Probenahme, Beurteilung und Dokumentation hat dabei durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen, wobei die Probenahme unter bestimmten Bedingungen (siehe 3.2.1) von betriebseigenem Personal des Bauherrn durchgeführt werden kann. Bei Abbruch- oder Fräsvorhaben mit mehr als 2 000 m2 Fläche ist jeder Fahrstreifen getrennt zu beproben.
Grundsätzlich ist jedes Abbruch- oder Fräsvorhaben getrennt zu untersuchen und zu beurteilen, eine gemeinsame Untersuchung und Beurteilung mehrerer Abbruch- oder Fräsvorhaben durch eine Sammelprobe aller Einzelproben ist zulässig wenn:
- – Maximal fünf Rückbauvorhaben zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden,
- – Insgesamt nicht mehr als 20 000 m2 durch die Sammelprobe repräsentiert werden,
- – Jedes dieser Rückbauvorhaben mit mindestens zwei Einzelproben repräsentiert ist (zB je Fahrstreifen eine Probe) und
- – Keine Schadstoffbelastungen (insbesondere Teer) in der abzufräsenden Schicht bekannt sind oder im Zuge der Probenahme wahrgenommen wurden.
3.2.1. Probenahmeplanung und Probenahme
Es ist maximal pro 2 000 m2 aufzubrechender oder zu fräsender Fläche eine Einzelprobe vorzusehen. Bei Bundesstraßen A und S ist ein Beprobungsraster von einer Einzelprobe pro maximal 5 000 m2 ausreichend, wenn eine entsprechende Homogenität des Straßenaufbaus vorliegt.
Die Probenahme kann unter folgenden Bedingungen durch betriebseigenes Personal des Bauherrn durchgeführt werden:
- – Der betriebseigene Probenehmer ist entsprechend bautechnisch und abfallchemisch geschult (maßgeblich ist hier vor allem die Fähigkeit, eventuelle Teerkontaminationen zu erkennen und zu bewerten) und
- – Die Bohrkerne werden von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt vor der analytischen Untersuchung optisch und olfaktorisch beurteilt.
Die Einzelprobe ist jedenfalls an einem für die jeweilige Fläche möglichst repräsentativen Punkt zu gewinnen, die Probenahme hat über die geplante Frästiefe zu erfolgen. Jede Probenahme einer Einzelprobe ist in einem Probenahmeprotokoll in Anlehnung an das Probenahmeprotokoll der ÖNORM S 2127 zu dokumentieren, das vor Ort vom Probenehmer zu unterzeichnen ist.
3.2.2. Untersuchung der Proben
Pro maximal 20 000 m2 Rückbaufläche können alle gezogenen Einzelproben zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden. Sind aufgrund der optischen/olfaktorischen Beurteilung der Bohrkerne vor der analytischen Untersuchung in der Schichtung unterschiedliche Qualitäten zu erwarten, dann sind diese auch getrennt zu analysieren und auch getrennt abzutragen. Diese Sammelprobe oder die Einzelproben sind in weiterer Folge für:
- – Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1 des Anhangs 2,
- – Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß §13 Z 4 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1a des Anhangs 2,
- – Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Beton ab Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 2 des Anhangs 2 und
- – Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß § 13 Z 9 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 3 des Anhangs 2
chemisch-analytisch zu untersuchen. Dafür sind die jeweiligen Bohrkerne senkrecht zu halbieren (Rückstellprobe), eine Hälfte in der vorgesehenen Frässtärke zu schneiden, zu brechen und zu untersuchen.
3.2.3. Beurteilung
Auf Basis der Untersuchungsergebnisse der Sammelprobe oder der Einzelproben ist das aus der jeweiligen Asphaltfläche abgefräste Material einer entsprechenden Qualitätsklasse gemäß § 9 iVm Anhang 2 ‑ bei Einhaltung aller Grenzwerte ‑ zuzuordnen.
3.2.4. Dokumentation
Die Dokumentation durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat gemäß Kapitel 1.1.4. zu erfolgen, wobei zusätzlich anzugeben sind:
- – beprobte Straßenstücke (zB Kilometrierung, Katastralgemeinde, Grundstücksnummer) und Positionen der Entnahmestellen der Einzelproben,
- – Ergebnis der optischen/olfaktorischen Beurteilung der einzelnen Bohrkerne und
- – flächenmäßige Einteilung der Bereiche verschiedener Qualitätsklassen (falls verschiedene Qualitätsklassen im Zuge eines Abbruch- oder Fräsvorhabens vorhanden sind).
3.3. Recycling-Baustoffe aus Gleisschottermaterial und technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau von Gleisbauwerken
Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus Gleisschottermaterial und technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau von Gleisbauwerken kann auch durch eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008 vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt erfolgen.
Als Parameterumfang für die Erstuntersuchung gelten zumindest alle für die Qualiätsklasse U-E begrenzten Parameter. Es ist jedenfalls eine Detailuntersuchung aller Anteile bzw. Teilmengen auf alle grenzwertrelevanten Parameter sowie jedenfalls auf die Parameter ∑16PAK (EPA), KW-Index und Benz(a)pyren (jeweils als Gesamtgehalt) durchzuführen.
Die untersuchten Massen sind – bei Einhaltung aller Grenzwerte – der Qualitätsklasse U‑E zuzuordnen. Wenn die Grenzwerte der Qualitätsklasse U‑E eingehalten sind, kann, wenn auch eine andere Qualitätsklasse eingehalten wird, die untersuchte Masse dieser anderen Qualitätsklasse zugeordnet werden.
Für Gleisaushubmaterial aus dem Oberbau von Gleisbereichen geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 1 gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008), das in einem Zug im Unterbau als Tragschichtmaterial verwertet werden soll, ist für die Qualitätssicherung eine Begehung des Streckenabschnitts inklusive einer visuellen und olfaktorischen Befundung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt ausreichend. Die Begehung bzw. die Befundung ist entsprechend zu dokumentieren.
3.4 Recycling-Baustoffe aus technischem Schüttmaterial
Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus technischem Schüttmaterial kann auch als eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.2 DVO 2008 vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt erfolgen.
Als Parameterumfang für die Erstuntersuchung gelten zumindest alle für die Qualitätsklasse U‑E begrenzten Parameter. Die untersuchten Massen sind – bei Einhaltung aller Grenzwerte – der Qualitätsklasse U‑E zuzuordnen. Wenn die Grenzwerte der Qualitätsklasse U‑E eingehalten sind, kann, wenn auch eine andere Qualitätsklasse eingehalten wird, die untersuchte Masse dieser anderen Qualitätsklasse zugeordnet werden.
Schlagworte
Schadstofferkundung, Aufschlussmethode, Auslaugmethode, Probenaufbereitungsmethode, Deckschicht, Aufbruchtätigkeit, Abbruchvorhaben, Aushubtätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
20009212
Dokumentnummer
NOR40171763
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