Anhang 2
Formeln zur Berechnung der Höhe der Förderung pro Anlage
Der Förderhöchstbetrag pro Anlage für die Herstellung von Produkten in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren ist anhand folgender Formel zu berechnen:
- 1. Gilt für die Produkte, die das förderwerbende Unternehmen herstellt, ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark (§ 2 Abs. 1 Z 9), so ergibt sich der Förderungsbetrag (Amax2022) pro Anlage (vor einer allfälligen Aliquotierung gemäß § 10) für die im Jahr 2022 anfallenden Kosten aus folgender Berechnung:
Amax2022 = Ai × C2022 × P2021 × E2022 × AO2022
- Dabei gilt: Ai ist die Förderintensität, welche 0,75 beträgt (§ 3 Abs. 2), C2022 ist der gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 anwendbare CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) für das Jahr 2022, P2021 ist der EUA-Terminpreis im Jahr 2021 (Euro/tCO2), E2022 ist der anwendbare produktspezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmark für das Jahr 2022 (§ 2 Abs. 1 Z 9), und AO2022 ist die tatsächliche Produktionsleistung im Jahr 2022.
- Für Produkte in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren, für die in der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG , ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, eine Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom festgelegt wurde, ist der anwendbare produktspezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmark von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/447 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 – 2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG , ABl. Nr. L 87 vom 15.03.2021 S. 29, festzulegen und im Internet unter der Adresse www.aws.at zu veröffentlichen.
- 2. Gilt für die Produkte, die das förderwerbende Unternehmen herstellt, kein Stromverbrauchseffizienzbenchmark, so ergibt sich der Förderungsbetrag (Amax2022) pro Anlage (vor einer allfälligen Aliquotierung gemäß § 10) für die im Jahr 2022 anfallenden Kosten aus folgender Berechnung:
Amax2022 = Ai × C2022 × P2021 × EF2022 × AEC2022
- Dabei gilt: Ai ist die Förderintensität, welche 0,75 beträgt (§ 3 Abs. 2), C2022 ist der gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 anwendbare CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) für das Jahr 2022, P2021 ist der EUA-Terminpreis im Jahr 2021 (Euro/tCO2), EF2022 ist der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark (§ 2 Abs. 1 Z 10) für das Jahr 2022, der 79,128 Prozent beträgt, und AEC2022 ist der Stromverbrauch (MWh) im Jahr 2022.
Weiters gilt:
Werden in einer Anlage sowohl Produkte hergestellt, für die ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, als auch Produkte, für die der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, so muss der Stromverbrauch für jedes der Produkte entsprechend dem Gewicht ihrer jeweiligen Gesamtproduktion zugewiesen werden.
Werden in einer Anlage sowohl förderfähige Produkte, d.h. Produkte, die unter die in Anhang 1 aufgeführten förderfähigen Sektoren oder Teilsektoren fallen, als auch nichtförderfähige Produkte hergestellt, ist der Förderhöchstbetrag nur für die förderfähigen Produkte zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20012285
Dokumentnummer
NOR40253424
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