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Anhang 2 SAG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Anhang 2

Formeln zur Berechnung der Höhe der Förderung pro Anlage

Der Förderhöchstbetrag pro Anlage für die Herstellung von Produkten in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren ist anhand folgender Formel zu berechnen:

  1. 1. Gilt für die Produkte, die das förderwerbende Unternehmen herstellt, ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark (§ 2 Abs. 1 Z 9), so ergibt sich der Förderungsbetrag (Amax2022) pro Anlage (vor einer allfälligen Aliquotierung gemäß § 10) für die im Jahr 2022 anfallenden Kosten aus folgender Berechnung:

Amax2022 = Ai × C2022 × P2021 × E2022 × AO2022

  1. 2. Gilt für die Produkte, die das förderwerbende Unternehmen herstellt, kein Stromverbrauchseffizienzbenchmark, so ergibt sich der Förderungsbetrag (Amax2022) pro Anlage (vor einer allfälligen Aliquotierung gemäß § 10) für die im Jahr 2022 anfallenden Kosten aus folgender Berechnung:

Amax2022 = Ai × C2022 × P2021 × EF2022 × AEC2022

Weiters gilt:

Werden in einer Anlage sowohl Produkte hergestellt, für die ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, als auch Produkte, für die der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, so muss der Stromverbrauch für jedes der Produkte entsprechend dem Gewicht ihrer jeweiligen Gesamtproduktion zugewiesen werden.

Werden in einer Anlage sowohl förderfähige Produkte, d.h. Produkte, die unter die in Anhang 1 aufgeführten förderfähigen Sektoren oder Teilsektoren fallen, als auch nichtförderfähige Produkte hergestellt, ist der Förderhöchstbetrag nur für die förderfähigen Produkte zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20012285

Dokumentnummer

NOR40253424

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