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Art. 1 § 15 AngG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1921

Zahlungsfrist.

§ 15.

Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehaltes hat spätestens am Fünfzehnten und am Letzten eines jeden Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen zu erfolgen. Die Zahlung für den Schluß eines jeden Kalendermonats kann vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092384

alte Dokumentnummer

N6192118223L