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Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)
Kurztitel
Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.12.2012
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und XI sowie über Änderungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001
StF: BGBl. III Nr. 136/2012 (NR: GP XXIV RV 1567 AB 1758 S. 153 . BR: AB 8716 S. 808 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Die Anlagen dieses Staatsvertrages werden gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien, im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und im Vermessungsamt Gänserndorf aufliegen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. September 2012 ausgetauscht; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Dezember 2012 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich |
und |
die Tschechische Republik |
vom Wunsche geleitet, die Staatsgrenze zwischen den beiden Staaten im Zusammenhang mit den vorgenommenen Baumaßnahmen an Grenzgewässern auch in Hinkunft deutlich erkennbar zu erhalten
und um den neuen Bedingungen für die Arbeiten nach dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze1 vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001 (im Folgenden Staatsgrenzvertrag), insbesondere im Zusammenhang mit der Abschaffung der Kontrollen an der gemeinsamen Staatsgrenze Rechnung zu tragen,
haben Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 344/1975 idF BGBl. III Nr. 112/2004.
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