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§ 2 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1901

§. 2.

Die Erlangung einer definitiven Anstellung als Amtsthierarzt der staatlichen Veterinärverwaltung ist an die zum Eintritte in den Staatsdienst erforderlichen allgemeinen Bedingungen und überdies an folgende besondere Nachweise geknüpft:

  1. a) über die an einer inländischen Mittelschule (Gymnasium oder Realschule) mit Erfolg bestandene Reifeprüfung;
  2. b) über die an einer inländischen thierärztlichen Hochschule nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen erfolgte Promotion zum Thierarzte (thierärztliches Diplom);
  3. c) über die mit Erfolg bestandene thierärztliche Physikatsprüfung.

Schlagworte

Amtstierarzt, Tierarzt

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10010164

Dokumentnummer

NOR12128872

alte Dokumentnummer

N8190112310I

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