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§ 73 AMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Haushaltsrechtliche Übergangsbestimmungen

§ 73

Bis zum Inkrafttreten einer Finanzordnung, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 1994 sind für die Gebarung des Arbeitsmarktservice die Haushaltsvorschriften des Bundes sinngemäß anzuwenden.