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§ 8 Amnestie 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1995

§ 8

Die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen (Justizanstalten) haben jene Verurteilungen, die für eine bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe nach § 3 in Betracht kommen, auf Grund der Vollzugsanordnungen zu erfassen und dem nach § 7 zuständigen Gericht mitzuteilen. Das nach § 7 Abs. 2 zuständige Gericht hat, sofern es im Sinne des § 3 Beschluß faßt, die Strafvollzugsanordnung und die Aufforderung zum Strafantritt zu widerrufen.