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§ 4 Amnestie 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1995

Verfahren bei Einstellung von Strafverfahren

§ 4

(1) Über die Einstellung eines Strafverfahrens entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist. Nach Rechtskraft der Anklage oder Einbringung des Strafantrages obliegt die Entscheidung dem Vorsitzenden (Einzelrichter). Stellt sich die Notwendigkeit der Entscheidung über die Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung heraus, so entscheidet das erkennende Gericht, im Geschworenengerichtsverfahren der Schwurgerichtshof. Ist gegen ein Urteil ein Rechtsmittel angemeldet oder eingebracht worden, so obliegt die Entscheidung dem Rechtsmittelgericht. Die Entscheidung ergeht jeweils durch Beschluß nach Anhörung des Staatsanwaltes, Oberstaatsanwaltes oder Generalprokurators.

(2) Der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu fassen. Von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwaltes ist nur dann zu entscheiden, wenn

  1. 1. sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet oder über ihn die Untersuchungshaft verhängt werden müßte,
  2. 2. eine Anklageschrift oder ein Strafantrag eingebracht werden müßte,
  3. 3. eine Strafverfügung erlassen oder die Hauptverhandlung anberaumt oder durchgeführt werden müßte oder
  4. 4. eine Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil angemeldet oder eingebracht worden ist.

(3) Ist in den Fällen des § 1 ein gerichtliches Verfahren noch nicht eingeleitet worden, so tritt an die Stelle der Verfahrenseinstellung die Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt. Die Zurücklegung kann jederzeit auf Begehren des Angezeigten geschehen; von Amts wegen erfolgt sie nur dann, wenn der Staatsanwalt sonst in der Sache eine Amtshandlung vorzunehmen hätte.

(4) Gegen die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz steht dem Beschuldigten (Angeklagten) und dem öffentlichen Ankläger die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offen; sie ist binnen vierzehn Tagen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung.