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§ 1 Amnestie 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1995

Einstellung von Strafverfahren

§ 1

Ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung ist nicht einzuleiten und ein bereits eingeleitetes Strafverfahren ist in jeder Lage des Verfahrens einzustellen,

  1. 1. wenn die strafbare Handlung vor dem 27. April 1970 begangen worden ist und keine strengere Strafe als zehn Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist;
  2. 2. wenn die strafbare Handlung vor dem 27. April 1975 begangen worden ist und keine strengere Strafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist;
  3. 3. wenn die strafbare Handlung vor dem 27. April 1980 begangen worden ist und keine strengere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist.