vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 45 AMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2022

Kennzeichnung des Prüfpräparats

§ 45.

(1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein, sofern eine Abweichung nicht fachlich gerechtfertigt werden kann.

(2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in allen Sprachversionen inhaltsgleich sein.

Schlagworte

Prüfpräparat

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40241769

Stichworte