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§ 34 AMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2022

Aufgaben der Plattform

§ 34.

Die Plattform hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Erarbeitung der Vereinbarung gemäß § 30 mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen,
  2. 2. Beschlussfassung der Geschäftsordnung der Plattform,
  3. 3. Beschlussfassung der gemeinsamen Geschäftsordnung der kundgemachten Ethikkommissionen,
  4. 4. Festlegung der Geschäftsverteilung der Anträge,
  5. 5. Vertretung der kundgemachten Ethikkommissionen nach außen,
  6. 6. Festlegung des Gebührenanteils der Ethikkommissionen für die Beurteilung klinischer Prüfungen (§ 47 Abs. 1),
  7. 7. Meldung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, wenn der Plattform bekannt wird, dass eine Ethikkommission die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40241758