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§ 49 AMFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Abschnitt VII

Übergangsbestimmungen Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung

§ 49

Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben.