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§ 22 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

3. Abschnitt

Personal

§ 22

(1) Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des geltenden Personalplans Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden.

(2) Die Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA können einheitlich in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden.

(3) Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat der Verwaltungsrat der AMA Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse neu aufgenommener Arbeitnehmer zu erlassen.

(4) Der Verwaltungsrat der AMA ist auf Arbeitgeberseite für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA kollektivvertragsfähig.

(5) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages, so kann durch Kollektivvertrag die Möglichkeit der Leistung von Dienstnehmerbeiträgen geregelt werden, wobei gleichzeitig mit dem Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, übereinstimmende Rahmenbedingungen für die Dienstnehmerbeiträge festzulegen sind. Pensionszusagen, die bei Übernahme von Dienstnehmern des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bestehen, bleiben aufrecht.

(6) Die Dienstnehmer der AMA sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen über solche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(7) Die AMA wird ermächtigt, sofern es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, Dienstnehmer über deren Ersuchen Unternehmen für Zwecke der Beratung, insbesondere in technischen Angelegenheiten, gegen angemessene Entschädigung an die AMA für einen Zeitraum von höchstens 25 Arbeitstagen pro Jahr und Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen.

(8) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen ist, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag zu leisten, der von der AMA einzubehalten ist. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

  1. 1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
  2. 2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
  3. 3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
  4. 4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

    Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

(9) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der AMA, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 108 Abs. 1 und 3 ASVG, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 8.

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