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§ 21k AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Auskunftspflicht und Überprüfung

§ 21k.

(1) Die AMA wird ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch ihre Organe oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Wirtschaftsräume, Betriebsflächen, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen sowie von den Beitragsschuldnern Berichte und Nachweise zu fordern. Insbesondere

  1. 1. ist Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen, Betriebsflächen und Transportmitteln zu gewähren, die der Haltung, Bewirtschaftung oder Aufbewahrung der in § 21c genannten Erzeugnisse dienen oder dienen können,
  2. 2. ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,
  3. 3. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in § 21c genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der landwirtschaftlich bzw. für Gemüse, Obst und Speisekartoffelerzeugung oder Gartenbau genutzten Flächen und die Genusstauglichkeit bestimmter Produkte für den menschlichen Verzehr ergeben, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und
  4. 4. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, um eine Überprüfung abwickeln zu können.

(2) In den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 und 9 wird – unbeschadet der Kontrolle durch Organe der AMA oder von ihr beauftragte Sachverständige – auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (Bundeskellereiinspektion) ermächtigt, Kontrollen gemäß Abs. 1 durchzuführen.

(3) Stellt die AMA bei der Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnittes durchzuführenden Aufgaben fest, dass Informationen oder Unterlagen nach § 21g Abs. 1a Z 4 und 5 unvollständig oder unrichtig sind, sind der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie die Bundeskellereiinspektion von den festgestellten Abweichungen unverzüglich zu verständigen.

Schlagworte

Gemüseerzeugung, Obsterzeugung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40250016

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