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§ 21a AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

2. Abschnitt

Beitragszweck

§ 21a.

(1) Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:

  1. 1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
  2. 2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
  3. 3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
  4. 4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
  5. 5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten);
  6. 6. zur Verbesserung der Kommunikation der von der Land- und Lebensmittelwirtschaft erbrachten Leistungen.

(2) Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Abs. 1 wird die AMA ermächtigt, Richtlinien für die Vergabe und Verwendung von Gütezeichen zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus hergestellter Erzeugnisse festzulegen. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat

  1. 1. im Falle von Richtlinien, die ein Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft bei der Europäischen Kommission, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1, erfordern, nach Abschluss des Notifikationsverfahrens bei der Europäischen Kommission und
  2. 2. in den übrigen Fällen ab Einlangen der Richtlinien

Schlagworte

Inland, Qualitätssicherung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40250015

Stichworte