Anhörungsrecht
§ 76a.
Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind vor Erlassung von grundsätzlichen Durchführungserlässen zu diesem Bundesgesetz anzuhören.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098245
alte Dokumentnummer
N6197721225L