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Art. 2 § 30 AlVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 136

Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Pensionsversicherung

§ 30.

(1) Abweichend von § 29 treten für Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der Pensionsversicherung unterliegen, an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Versorgungsleistungen tragen. Die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 14a bis 14c und 14e AVRAG gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit.

(2) Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes oder eines gleichartigen Beitrages.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40254030