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Art. 1 § 2 AlVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1977

§ 2.

Für die Versicherung der in Heimarbeit beschäftigten Personen gilt § 1 Abs. 1 nur insoweit, als nicht durch Verordnung abweichende, die Eigenart dieser Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigende Bestimmungen getroffen werden. Diese können sich auf die Meldungen, den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht, die Berechnung, Einhebung und Einzahlung der Versicherungsbeiträge sowie auf die Voraussetzungen des Anspruches auf die Versicherungsleistungen beziehen. (BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z. 7; BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z. 2)

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098164

alte Dokumentnummer

N6197721144L